Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in den Niederlanden
Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat die 9. Kammer das Land Nordrhein-Westfalen in dem Fall einer zwölfjährigen Schülerin verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in Kerkrade in den Niederlanden zu erteilen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz sei die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Dies diene unter anderem der Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Hier liege aber ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor.