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In einer Zwischenentscheidung hat die 5. Kammer die Änderungsgenehmigung, die dem Bauherrn am 20. November 2014 zur Durchführung von  Lockerungssprengungen erteilt worden war, ausgesetzt.  Daher dürfen derzeit keine Sprengungen vorgenommen werden. Dies gilt bis zu einer endgültigen Entscheidung im Eilverfahren. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 24. November ausgeführt, die Zwischenentscheidung sei geboten, weil derzeit nicht sicher beurteilt werden könne, ob von den beabsichtigten Sprengungen unzumutbare Erschütterungswirkungen ausgehen.

Das liege daran, dass das Gutachten des Sprengsachverständigen nicht vollständig vorliege und es in verschiedenen Punkten erläuterungsbedürftig sei. Auf dieser Grundlage habe das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Sprengungen und hiervon möglicherweise ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Eigentum verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse an einer Ausnutzungder Baugenehmigung.Gegen den Beschluss können dieStadt Aachen und die beigeladene Bauherrin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 5 L 689/14

Dr. Frank Schafranek