Alles rund um Aachen

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner aktuellen Sitzung einstimmig neue Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes beschlossen. In Aachen erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Personen, die eine Bescheinigung der GEZ zur Rundfunkgebührenbefreiung vorlegen können, den sogenannten Aachen-Pass. Dieser gewährt Vergünstigungen bei der Benutzung städtischer Einrichtungen oder beim Besuch städtischer Veranstaltungen. Durch eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 1. Januar 2013 wurde jedoch einem bestimmten Personenkreis blinder, hörgeschädigter und behinderter Menschen keine Befreiung der Rundfunkgebühren, sondern nur noch eine Ermäßigung gewährt. Nach den bisherigen Richtlinien der Stadt Aachen hätte mit dieser Änderung ein Personenkreis von etwa 50 Menschen keinen Anspruch mehr auf einen Aachen-Pass. Im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen wurden die Richtlinien für den Aachen-Pass jetzt entsprechend geändert und bezüglich der Vergünstigungen aktualisiert.


 


Veröffentlicht im Auftrag der
Stadt Aachen
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