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Das hat die 1. Kammer mit Urteil vom 11. Dezember 2014  entschieden und die Klage eines Beamten abgewiesen. Dieser hatte geltend gemacht, er sei nach Lesen eines Schreibens  des örtlichen Personalrats, das sich in seiner Personalakte befunden habe, so bestürzt gewesen, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Sein Psychiater habe unter Anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In dem Schreiben,  das an die vorgesetzte Dienststelle gerichtet war, hatte der  Personalrat seine Einschätzung dargelegt, dass Quereinsteiger - hierzu zählt auch der Kläger - nicht zur Motivation der Kollegen  beitrügen, die bereits seit  Jahren  in dem fraglichen  Bereich gute  Arbeit leisten und auf ihre Beförderung warten. 

Zur Begründung ihrer Klageabweisung hat die Kammer ausgeführt, zwar sei eine Verärgerung des Klägers nachvollziehbar. Das  Schreiben enthalte aber nur eine allgemeine Einschätzung und habe  keinen beleidigenden Inhalt. Es sei daher evident nicht dazu geeignet gewesen, eine psychische Erkrankung hervorzurufen. Außerdem sei  der Kläger bereits vorher über Existenz und Inhalt des Schreibens informiert worden. Ein schockartiges Erleben durch das eigene Lesen -wie vom Kläger geltend gemacht - sei schon wegen dieser Vorwarnung ausgeschlossen. Gegen das Urteil kann der Kläger dagegen die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

(Aktenzeichen 1 K 1161/13)

 

Dr. Frank Schafranek