Polizeibericht

Aachen (ots) - Ein 21-jähriger Aachener war am gestrigen Spätabend gegen 23.45h mit seinem Fahrrad auf der Straße An der Rast in Richtung Innenstadt unterwegs. An dieser Stelle ist die Fahrbahn stark abfallend. Im Laufe der Fahrt berührte er offenbar mit dem Vorderreifen die Bordsteinkante, verlor die Kontrolle über das Rad und kam zu Fall. Dabei zog er sich - ohne Schutzhelm fahrend - eine Gehirnerschütterung und mehrere Schürfwunden an Armen und Beinen zu. Sein Fahrrad ist erheblich beschädigt; andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht in Mitleidenschaft gezogen. Nach ambulanter Behandlung vor Ort wurde er einem naheliegenden Krankenhaus zugeführt, wo er stationär verblieb. Da die eingesetzten Polizeibeamten deutlichen Alkoholgeruch wahrnahmen, führten sie einen Alcotest durch, der einen Wert von 1,7 Promille ergab. Daraufhin wurde dem Radfahrer eine Blutprobe entnommen.

Die Aachener Polizei weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es sich um einen Irrglauben handelt wenn Radfahrer meinen, wer mit dem Rad unterwegs ist, darf vorher Alkohol trinken. Diese Einstellung kann sehr unangenehme Folgen haben, denn die Realität und vor allem die Rechtsprechung sehen anders aus. Deshalb in Kurzform die wichtigsten strafrechtlichen Aspekte zum Thema "Alkohol und Fahrrad": * Eine Trunkenheitsfahrt liegt immer dann vor, wenn das Fahrrad nicht mehr sicher geführt werden kann. Eine feste Promillegrenze gibt es hier nicht. * Ist der Fahrradfahrer verkehrsauffällig geworden, kann die für Kraftfahrzeuge geltende Grenze von 0,5 Promille auch für Radfahrer herangezogen werden. * Hat der Radfahrer sogar einen Unfall verursacht, so ist auch hier - wie bei Kraftfahrzeugen - die niedrigere 0,3- Promille- grenze ausschlaggebend. * Als absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer hat der Bundesgerichtshof 1,7 Promille festgesetzt (bei Kraftfahrzeugen: 1,1 Promille). Einzelne Gerichte haben aber auch schon 1,5 Pro- mille für die absolute Fahruntüchtigkeit ausreichen lassen. * Werden durch die Unfähigkeit, das Rad sicher zu führen, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von einigem Wert gefährdet,  droht gar die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB.

Darüber hinaus droht im zivilrechtlichen Bereich, dass private Haftpflichtversicherungen - je nach Gestaltung des Versicherungsvertrages - von der Leistungspflicht befreit sind; der alkoholisierte Fahrradfahrer muss dann alle Schäden und eventuelle Schmerzensgeldforderungen aus eigener Tasche bezahlen.