Gerichtsnews
Die 8. Kammer des VG Aachen hat mit Urteil vom 11. September 2013 im Verfahren 8 K 590/09 entschieden, dass eine privatgewerblich betriebene Kindertagesstätte für das Kindergartenjahr 2008/2009 keinen Betriebskostenzuschuss von der Stadt Aachen verlangen kann. Nach § 18 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung einer Kindertageseinrichtung voraus, dass neben einer Betriebserlaubnis eine sog. Bedarfsfeststellung vorliegt. Die bis zum 15. März eines Jahres abzuschließende Feststellung obliegt der jeweiligen Kommune. Sie ist Grundlage für die vom Land für das folgende Kindergartenjahr (ab dem 1. August eines Jahres) zu zahlenden Kind-Pauschalen. Die Klägerin hatte den Betrieb ihrer Kindertagesstätte im Januar 2008 aufgenommen, aber erst Mitte Juli 2008 einen Förderantrag gestellt. Diesen Antrag hatte die Stadt Aachen u. a. unter Hinweis auf den Abschluss der Bedarfsplanungen abgelehnt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den erst nach Abschluss der Bedarfsplanung gestellten Antrag zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Gerade in dem von der Klägerin ausschließlich besetzten Betreuungsbereich für unter dreijährige Kinder habe für das Kindergartenjahr 2008/2009 wegen der Umstellung der gesetzlichen Grundlagen und der Finanzierungsform erhöhte Veranlassung für eine Bedarfsplanung bestanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht allein die tatsächliche Inanspruchnahme von Plätzen entscheidend, zumal für diese Altersgruppe zum damaligen Zeitpunkt noch kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gegeben war. Da die Klage für das Kindergartenjahr 2008/2009 bereits an der fehlenden Bedarfsfeststellung scheiterte, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob der generelle Ausschluss privatgewerblicher Träger von jeglicher staatlicher Förderung verfassungsgemäß ist. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.



Veröffentlicht im Auftrag der
Pressestelle des
Verwaltungsgerichts Aachen