Die 8. Kammer des VG Aachen hat mit Urteil vom 11. September 2013 im
Verfahren 8 K 590/09 entschieden, dass eine privatgewerblich betriebene
Kindertagesstätte für das Kindergartenjahr 2008/2009 keinen
Betriebskostenzuschuss von der Stadt Aachen verlangen kann. Nach § 18
Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung einer
Kindertageseinrichtung voraus, dass neben einer Betriebserlaubnis eine
sog. Bedarfsfeststellung vorliegt. Die bis zum 15. März eines Jahres
abzuschließende Feststellung obliegt der jeweiligen Kommune. Sie ist
Grundlage für die vom Land für das folgende Kindergartenjahr (ab dem 1.
August eines Jahres) zu zahlenden Kind-Pauschalen. Die Klägerin hatte
den Betrieb ihrer Kindertagesstätte im Januar 2008 aufgenommen, aber
erst Mitte Juli 2008 einen Förderantrag gestellt. Diesen Antrag hatte
die Stadt Aachen u. a. unter Hinweis auf den Abschluss der
Bedarfsplanungen abgelehnt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu
beanstanden. Die Beklagte habe den erst nach Abschluss der
Bedarfsplanung gestellten Antrag zu Recht nicht mehr berücksichtigt.
Gerade in dem von der Klägerin ausschließlich besetzten
Betreuungsbereich für unter dreijährige Kinder habe für das
Kindergartenjahr 2008/2009 wegen der Umstellung der gesetzlichen
Grundlagen und der Finanzierungsform erhöhte Veranlassung für eine
Bedarfsplanung bestanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht
allein die tatsächliche Inanspruchnahme von Plätzen entscheidend, zumal
für diese Altersgruppe zum damaligen Zeitpunkt noch kein Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz gegeben war. Da die Klage für das
Kindergartenjahr 2008/2009 bereits an der fehlenden Bedarfsfeststellung
scheiterte, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die in der
mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob der generelle
Ausschluss privatgewerblicher Träger von jeglicher staatlicher Förderung
verfassungsgemäß ist. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Pressestelle des
Verwaltungsgerichts Aachen
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