Alles rund um Aachen
Vorgeschriebene Spielplatzflächen bei Neubauvorhaben: Reduzierung in Ausnahmefällen möglich

Ein zentrales Element der Kinder- und Familienfreundlichkeit der Stadt Aachen ist die familienfreundliche Stadtplanung. Die Entwicklung einer Stadt hängt immer stärker auch von den so genannten „weichen Faktoren“ ab,  also davon, was Familien neben einem guten Job vorfinden. Familien brauchen gute Rahmenbedingungen, wie kinder- und familienfreundliche Wohngebiete. Aber: Durch die gewachsene Wohnungsdichte, sonstige Siedlungsflächen und den Ausbau des Verkehrsnetzes sind natürlich entstandene Spielgelegenheiten verlorengegangen, so dass der Bedarf durch öffentliche Spielplätze gedeckt werden muss. Es ist Aufgabe der Stadt, unter den gegebenen Voraussetzungen Freiräume für Kinder und Jugendliche zu schaffen und zu unterhalten. Damit dies zielgerichtet und planvoll geschieht, hat der Rat der Stadt Aachen bereits 2003 einstimmig einen Beispielkatalog mit den wesentlichen Kriterien für einen kinder- und familienfreundlichen Städtebau beschlossen, der Planern Anhaltspunkte für ihre Vorhaben und die Ansprüche der Stadt Aachen gibt.
Darin wurde unter anderem festgelegt, dass in Neubaugebieten zehn Quadratmeter öffentliche Spielfläche pro Kind geschaffen werden solle. Dabei geht man von zwei Kindern pro Wohnung aus, also 20 Quadratmetern Spielfläche pro Wohnung. Seit dem Grundsatzbeschluss werden bei allen Bebauungsplänen die öffentlichen Kinderspielplatzflächen errechnet, planerisch festgesetzt und realisiert. In der Praxis zeigte sich sehr schnell, dass es auch Abweichungsmöglichkeiten von dieser Regelung geben muss. Deshalb hat der Kinder- und Jugendausschuss in seiner gestrigen Sitzung (Dienstag, 16. Juli) dem Rat der Stadt Aachen empfohlen, bei so genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag bei den öffentlichen Spielplatzflächen zwar die geltende Regelung weiter zu führen, aber folgende Ausnahmen zuzulassen:

1. Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 Metern fußläufigen Bereich werden angerechnet.

2. Frei zugängliche Waldflächen, die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche Grünflächen im 500 Metern fußläufigen Bereich, werden angerechnet.

3. Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes werden mit ihrer Fläche, die über das für die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet.

4. Die Anrechnung der unter 1 bis 3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und führt zu einer Reduzierung der zehn Quadratmeter/Kind-Forderung um maximal 50 Prozent.

5. Kann im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag selbst unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten zu Ziffer 1-3 reduzierte öffentliche Spielfläche nicht geschaffen werden, so ist jeder nicht realisierbare Quadratmeter Spielfläche finanziell auszugleichen. Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung ist ein Betrag pro Quadratmeter, der sich aus den  durchschnittlichen Herstellungs- und Planungskosten eines Kinderspielplatzes der letzten drei Jahre zusammensetzt. Aktuell sind das 100 Euro/Quadratmeter. Bei der Festsetzung des Betrages wird aus Gründen der Angemessenheit gegenüber dem Vorhabenträger/ Erschließungsträger 80 Prozent der Summe berücksichtigt.

6. Sollten weder anrechenbare Flächen zur Reduzierung der 20 Quadratmeter Spielflächenforderung pro Wohnung vorhanden sein, noch die Schaffung von Spielplatzfläche auf dem Grundstück möglich sein, so kann die Spielplatzfläche auch zu 100 Prozent abgelöst werden.

7. Bei der Berechnung der Zahl der Wohnungen bleiben Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie Einraum-Wohnungen, Appartement-Wohnungen, Wohnungen für Einzelpersonen bis zu einer Größe von 50 Quadratmetern oder Altenwohnungen) außer Ansatz.

8. Die Ablösesummen fließen zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds und werden ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen Grünflächen oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt.

9. Bei der Ablösung von Flächen ist der Kinder- und Jugendausschuss zu beteiligen und er erhält einmal jährlich eine Übersicht der Fälle, in denen öffentliche Spielplatzfläche abgelöste wurde, welche Geldbeträge eingenommen worden sind und wofür das Geld verwandt wurde.