Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat durch Beschluss vom 11. Juni 2013 ‑ 6 L 257/13 ‑ aus formellen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage des Betreibers des Schlachthofes in Eschweiler gegen das von der Städteregion Aachen verfügte Schlachtverbot wiederhergestellt. In dem Beschluss hat die Kammer ausgeführt, die Begründung für die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung des Schlachtverbotes sei nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich erfolgt. Allerdings sei dieser Fehler behebbar
Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster offen.