Eschweiler

Nach den ergiebigen Schneefällen in der letzten Woche sind bei der Stadtverwaltung vermehrt Rückfragen und Beschwerden bezüglich des durchzuführenden Winterdienstes in der Stadt Eschweiler eingegangen. Aus diesem Grund wird im Folgenden dargelegt, welche Leistungen durch die Stadt Eschweiler erbracht werden und was durch jeden Anlieger durchzuführen ist.

Die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes im Stadtgebiet der Stadt Eschweiler ist in der Ortssatzung „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Eschweiler (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)" geregelt. Im Weiteren wird hier nur der Bereich des Winterdienstes betrachtet.

Durch die o. g. Satzung wird der Winterdienst gemäß des der Satzung beigefügten Straßenverzeichnisses auf die Anlieger übertragen. Ein Abdruck des Straßenverzeichnisses wäre zu umfangreich, es besteht die Möglichkeit, dieses auf der Homepage der Stadt Eschweiler einzusehen (www.eschweiler .de -> Stadt & Rathaus -> Rund um Rathaus und Politik -> Ortsrecht -> III.3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung). Weiterhin wurde das aktuelle Straßenverzeichnis im Amtsblatt Nr. 32 aus 2023 veröffentlicht.

Durch das Straßenverzeichnis werden den einzelnen Straßenabschnitten der kommunalen Straßen Reinigungsklassen zugewiesen.

Bei den Fahrbahnen der Reinigungsklassen S 2.1 und S 3.1 wird der Winterdienst durch die Stadt Eschweiler in der Dringlichkeitsstufe 1 (DS 1) durchgeführt. Hierbei handelt es sich um Straßen mit einer hohen Verkehrsbedeutung bzw. um Straßen mit einem hohen Anspruch an die Verkehrssicherheit.
Dies sind z. B. Straßen mit über- und innerörtlichem Durchgangsverkehr, Haupterschließungsstraßen des innerörtlichen Verkehrs (u.a. auch Zufahrtsstraßen zum Krankenhaus, zur Hauptwache der Feuerwehr), Anliegerstraßen und Straßen des innerörtlichen Verkehrs mit starken Steigungen oder die auf Zufahrtswegen zu P + R - Anlagen und ÖPNV - Verknüpfungspunkten liegen sowie die Zufahrten zum Städtischen Gymnasium, zur Liebfrauenschule und zur Waldschule.

Die Fahrbahnen der Reinigungsklassen S 2.2 und S 3.2 werden im Winterdienst der Dringlichkeitsstufe 2 (DS 2) von Schnee und Eis befreit. Sie weisen im Vergleich zu DS 1 eine nachrangige Verkehrsbedeutung auf.
Dies sind Straßen, über die öffentliche Einrichtungen erschlossen werden, Straßen in Gewerbegebieten und Geschäftsstraßen sowie um Straßen, die der ÖPNV benutzt (falls diese Straßen noch nicht in der Dringlichkeitsstufe 1 erfasst sind)

Für alle Straßen gilt, dass diese eine ausreichende Breite zum Befahren mit den Fahrzeugen des Winterdienstes unter Beachtung von am Straßenrand parkenden Fahrzeugen aufweisen müssen.

Bei anhaltenden Schneefällen wie am Mittwoch, den 17. Januar 2024 wird der Winterdienst durch die Stadt Eschweiler hauptsächlich auf den Straßen mit der DS 1 durchgeführt. Die Straßen in der DS 2 werden erst dann bearbeitet, wenn die Verkehrssicherheit in der DS 1 gesichert ist. Dies kann dazu führen, dass der Winterdienst in der DS 2 erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann.

In den Straßen mit der Reinigungsklasse S 1 wird seitens der Stadt Eschweiler kein Winterdienst durchgeführt. Dieser ist hier auf die Anlieger übertragen (als Anlieger gilt in der Regel der Eigentümer des an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks). Dies betrifft einen großen Teil des Eschweiler Straßennetzes. Ein flächendeckender Winterdienst auf allen Straßen im Eschweiler Stadtgebiete ist nicht möglich, da hierfür weder ausreichend Fahrzeuge noch ausreichend Personal zur Verfügung gestellt werden kann.

Für diese Straßen gilt hinsichtlich des Winterdienstes § 4 Absatz 3 der Straßenreinigungssatzung:

Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an stark von Fußgängern frequentierten
Straßenkreuzungen oder -einmündungen.
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden
Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend (bedeutet im Regelfall, dass bis zur Straßenmitte gereinigt werden muss).

Für die Rad- und Gehwege aller Straßen ist der Winterdienst in folgendem Umfang auf die Anlieger übertragen (§ 4 Absatz 1):

Die Gehwege sind in einer für die jeweilige Nutzung erforderlichen Breite, in der Regel mindestens 1,20 m, von Schnee und Eis freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von abstumpfenden Stoffen zu bevorzugen ist. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sollten grundsätzlich nur in folgenden Fällen verwendet werden:

a)      in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b)      an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken,
 c)       wenn durch abstumpfende Stoffe keine ausreichende Verkehrssicherheit hergestellt werden kann.

Zum Schutz von Natur und Umwelt und mit Blick auf die Nachhaltigkeit appelliert die Stadt Eschweiler an die Bürgerinnen und Bürger, den Einsatz von auftauenden Stoffen (Streusalz) nach Möglichkeit zu reduzieren. Falls der Gebrauch von Streusalz unvermeidlich ist, wird darum gebeten, es nur in der erforderlichen Menge anzuwenden