Alles rund um Aachen

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Seit Ende Februar 2020 wurden beim Robert Koch-Institut (RKI) insgesamt 93.348 nachgewiesen Infizierte in den Kommunen der StädteRegion Aachen erfasst. Das sind gegenüber der Meldung von Freitag, 18. Februar, 1.982 Fälle mehr. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 709. In den vergangenen Tagen sind drei Frauen im Alter von 87, 91 und 100 Jahren sowie zwei Männer im Alter von 85 und 96 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.

Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 967 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 1.250.

Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen kann keine exakten tagesaktuellen Zahlen mehr veröffentlichen, denn seit Inkrafttreten der aktuellen Coronavirus-Testverordnung am 12. Februar 2022 reicht ein positiver Schnelltest aus, um in Quarantäne zu gehen. Auch die Freitestung ist mit einem Schnelltest möglich. Da diese Fälle beim Gesundheitsamt nicht erfasst werden, geht ein Großteil des Infektionsgeschehens an den öffentlichen Stellen vorbei. Somit kann die Statistik nicht mehr so exakt wie bisher fortgeschrieben werden.

Eine zusätzliche Meldung der Zahlen zur Mitte der Woche wird deshalb künftig entfallen.

Aktuelle Coronaschutzverordnung

Seit Samstag (19. Februar 2022) gilt in Nordrhein-Westfalen eine aktualisierte Coronaschutzverordnung. Die wichtigsten Anpassungen lauten wie folgt:

Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel

Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bleibt bestehen. Das Tragen einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften wird dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr.

Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte

Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.

Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G

Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen. Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.

Publikumsmessen

Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.

Reduzierung der Maskenpflichten im Freien

Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.

Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung erfolgen. Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW gilt bis zum 09. März 2022 und ist im Detail nachzulesen unter: www.land.nrw/corona

Karneval

Für die Karnevalstage können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. Nach intensiven Abstimmungen mit den Akteuren des Aachener Karnevals und Vertretern der Gastronomie haben sich Stadt und StädteRegion Aachen entschieden, auf die Einrichtung von Brauchtumszonen für die Karnevalstage zu verzichten. Organisierte Veranstaltungen – auch Brauchtumsveranstaltungen – können deshalb auf Basis der Coronaschutz-verordnung durchgeführt werden.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW

Die Verordnung besagt, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung oder Quarantäne gehen müssen. Eine Übersicht findet man unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html;jsessionid=8B2129F730415B23DE4A169E811DF760.internet111?nn=2386228

Kontaktmöglichkeit für „Corona-Positive"

Menschen mit einem positiven Testergebnis (Indexpersonen) können sich mit ihren Fragen direkt ans Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen wenden. Hierfür wurde für diesen Personenkreis die E-Mail-Adresse corona@staedteregion-aachen.de eingerichtet.

Impfungen für Jugendliche und Erwachsene
Eine aktuelle Auflistung aller öffentlichen Impfmöglichkeiten mit Öffnungszeiten findet man hier: www.staedteregion-aachen.de/impfstellen

Die vierte Impfung ist für bestimmte Personengruppen möglich

Menschen ab 70 Jahren, Menschen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten beziehungsweise zur Bewohnerschaft, können ab sofort eine zweite Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Die vierte Impfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Menschen frühestens drei Monate nach der dritten Impfung erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll den zweiten Booster frühestens nach sechs Monaten erhalten.

Impfungen für Kinder von fünf bis elf Jahren
Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Alle Informationen und die Terminbuchung findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung.

Kommunales Abstrichzentrum (KAZ)

Laut Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes werden am Wochenende verbreitet Sturm und schwere Sturmböen für ganz Nordrhein-Westfalen erwartet. Die Container des Kommunalen Abstrichzentrums auf dem Bahnhofsvorplatz in Aachen-Rothe-Erde bleiben deshalb aus Sicherheitsgründen geschlossen. Allerdings sind trotzdem weiterhin Testungen ohne Termin möglich. Diese werden im Keller der Aachen-Arkaden (Trierer Str. 1) angeboten. Wer einen PCR-Test für private Zwecke benötigt, muss dafür ein privates Testzentrum aufsuchen. Personen mit Symptomen müssen sich an ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin wenden!

Alle Informationen zu den Öffnungszeiten des KAZ und zur Terminbuchung sind unter www.staedteregion-aachen.de/kaz zu finden.