Alles rund um Aachen

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Seit Ende Februar 2020 wurden insgesamt 37.363 nachgewiesen Infizierte gezählt. Das sind gegenüber der Meldung von Freitag, 26. November, 747 Fälle mehr. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 630. Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 336 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 277. Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Leitindikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens

Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird auf eine umfassende Berücksichtigung der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der bekannten Sieben-Tage-Inzidenz, der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten.

Die aktuellen Werte der Leitindikatoren findet man unter: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html

Quarantänepflicht: Kontaktpersonennachverfolgung wegen hoher Fallzahlen unmöglich.

Wegen der extrem hohen Fallzahlen ist derzeit eine zeitnahe Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt nicht mehr möglich. Die Betroffenen werden deshalb dringend gebeten, sich gemäß der Coronatest- und Quarantäneverordnung selbstverantwortlich und automatisch in Quarantäne zu begeben. Die Regelung der automatischen Quarantäne ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt. Erlässt das Gesundheitsamt in Einzelfällen eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der generellen Regelung der Verordnung in jedem Fall vor.

Eine Quarantänepflicht ist umzusetzen für:

    Personen mit einem positiven PCR-Test,

    nicht-immunisierte Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Menschen,
    Personen, die Krankheitssymptome zeigen oder ein positives Schnelltestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterziehen müssen (Quarantäne bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses).

Kontaktpersonen und angehörige Personen desselben Hausstands, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, müssen nicht in Quarantäne. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen seit dem Kontakt jedoch Krankheitssymptome auf, sind sie verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.

Über die Quarantäne von nicht-immunisierten Kontaktpersonen, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, ohne im selben Haushalt zu leben, entscheidet dagegen das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Hier gilt die Grundregel: Die Quarantäne kommt dann in Frage, wenn ein mindestens 10-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine medizinische Maske getragen wurde. Auch wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht- oder nicht- belüfteten Raum aufhielt, kann eine Quarantäne angeordnet werden. Auch in diesen Fällen bittet die StädteRegion um eigenverantwortliches Handeln. „Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, das Gesundheitsamt sich aber noch nicht gemeldet hat, isolieren Sie sich bitte selbst und nehmen Sie die kostenfreie Bürgertestung in Anspruch", bittet die Leiterin des Gesundheitsamts, Dr. Monika Gube.

Quarantäne heißt häusliche Absonderung. Folgende Maßnahmen sind während der Quarantäne einzuhalten:

    direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft,
    kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes,
    Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden,
    Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
    Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen.
    Die Wohnung darf nur verlassen werden, um einen PCR-Corona-Test durchführen zu lassen. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maske tragen).

Informationspflicht

Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht- oder nicht-belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und keine medizinischen Masken getragen wurden. Die informierten Personen werden gebeten, sich selbst zu isolieren. Wenn die informierten Personen weiterhin Kontakte nach außen haben müssen, sind – bis das zuständige Gesundheitsamt das weitere Vorgehen festgelegt hat – verstärkt Hygieneregeln zu beachten (Tragen einer medizinischen Maske, Abstand halten und Kontakte reduzieren).

Dauer der Quarantäne

    Bei Personen, die sich wegen eines eigenen positiven PCR-Tests in Quarantäne befinden, endet die Quarantäne, wenn keine Krankheitssymptome mehr vorliegen beziehungsweise deutlich rückläufig sind, nach 14 Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises, wenn am letzten Tag ein Schnelltest mit negativem Ergebnis oder bei schweren Verläufen (Sauerstoffpflichtigkeit) ein PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wird.
    Personen, die eine Immunisierung durch vollständige Impfung oder Genesung nachweisen können, können die Quarantäne bereits nach Ablauf von fünf Tagen beenden, wenn keine Symptome vorliegen und ein PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wird.
    Bei Personen, die als Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person in Quarantäne sind, endet die Quarantäne, wenn keine Symptome entwickelt wurden, spätestens nach 10 Tagen. Eine Freitestmöglichkeit nach sieben Tagen mit einem Antigen- Schnelltest und für Schulkinder (gesetzliche regelmäßige Testung) nach fünf Tagen ist in diesen Fällen möglich.  

Aktuelle Coronaschutzverordnung

Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen angepasst. Seit dem 24. November 2021 sind weitere Maßnahmen in Kraft getreten, die im gesamten Freizeitbereich das Infektionsgeschehen eindämmen sollen. Hier gelten umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.

Die bewährten AHA+L-Standards bleiben bestehen. Daher gilt in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Ausnahmen von 2G und 2G-plus

Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, müssen einen gültigen Testnachweis vorlegen.

Diese Coronaschutzverordnung tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft und ist nachzulesen unter https://www.land.nrw/corona

Impfungen

Eine Impfung ist jederzeit in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe:  https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.

Außerdem kann man sich – ohne Termin und kostenlos – an folgenden Impfstellen vor Ort impfen lassen:

·         Aachen: Montag bis Samstag in den Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1, 52078 Aachen), Öffnungszeiten:

    Montag, 29.11.2021 und Dienstag, 30.11.2021: 12:00 – 20:00 Uhr,
    Ab Mittwoch, 01.12.2021, jeweils: montags bis samstags, 08:00 – 20:00 Uhr.

·         Alsdorf: jeden Montag von 12 bis 20 Uhr in der Pfarre St. Castor (Im Brühl 1, 52477 Alsdorf)

·         Baesweiler: jeden Dienstag von 12 bis 20 Uhr im Haus Setterich (Emil-Mayrisch-Str. 20, 52499 Baesweiler)

·         Eschweiler: jeden Montag und Dienstag von 12 bis 20 Uhr in der Agape-Gemeinde (Kaiserstr. 64, 52249 Eschweiler)

·         Herzogenrath: jeden Mittwoch von 12 bis 20 Uhr in der Pfarre Christus unser Friede (Markt 3, 52134 Herzogenrath)

·         Monschau: jeden Samstag von 12 bis 20 Uhr in der ehemaligen Hauptschule (Walter-Scheibler-Str. 36, Monschau)

·         Roetgen: jeden Freitag von 12 bis 20 Uhr im Ratssaal der Gemeindeverwaltung (Hauptstr. 55, Roetgen)

·      Simmerath: Mo, Di, Mi, Fr von 16-20 Uhr, Do von 12 - 20 Uhr, Sa, 9-13 Uhr in der Eifelklinik St. Brigida (Kammerbruchstr. 8)

·      Stolberg: jeden Freitag und Samstag von 12 bis 20 Uhr im Bethlehem Krankenhaus Stolberg (Steinfeldstr. 5, 52222 Stolberg)

·      Würselen: jeden Mittwoch von 12 bis 20 Uhr im Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit (Mauerfeldchen 29, 52146 Würselen), jeden Donnerstag von 12 bis 20 Uhr VIALIFE Campus Bardenberg (Hans-Böckler-Platz 1, 52146 Würselen) und am Donnerstag (2.12.) von 8 – 14 Uhr im Rhein-Maas Klinikum (Mauerfeldchen 25, 52146 Würselen)

In den Impfstellen kann man sich ohne Termin impfen lassen, unabhängig von Wohnort, Nationalität oder Krankenversicherung. Möglich sind Erst-, Zweit- und Drittimpfungen. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung frei wählbar. Zusätzlich zu den Impfstellen vor Ort sind auch die Impfbusse weiterhin montags bis samstags jeweils an zwei Orten in der StädteRegion Aachen im Einsatz. Die Fahrpläne mit den Haltestellen sind unter www.staedteregion-aachen.de/impfbus zu finden. Aufgrund der aktuell sehr hohen Nachfrage bitten Stadt und StädteRegion um Verständnis, dass es an den Impfstellen teils zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Bürgerservice „Impfen"

Der Bürgerservice in der Impfstelle des Gesundheitsamtes steht weiterhin zur Verfügung. Hierfür sollte man einen Termin vereinbaren unter:

https://www.staedteregion-aachen.de/buergerservice-impfstelle

Coronatests

Seit dem 13. November sind Bürgertests wieder kostenlos. Informationen zu Testzentren und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.staedteregion-aachen.de/schnelltest zu finden.

Wer coronatypische Symptome hat, muss wie bisher in einer Arztpraxis getestet werden! Wer sich privat selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen.

Kommunales Abstrichzentrum

Das Kommunale Abstrichzentrum (KAZ) der StädteRegion Aachen ist am Bahnhof Rothe Erde zu finden (Beverstr./Ecke Trierer Str. und Adalbertsteinweg). Das KAZ ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr,

samstags von 10 bis 18 Uhr und sonntags von 10 bis 16 Uhr geöffnet. Hier können sowohl Schnelltests (Bürgertests, Freitestungen) als auch kostenlose PCR-Tests (Labortests) durchgeführt werden.

Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest haben ab sofort alle Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal pro Woche, bei Bedarf auch häufiger. Dieser Anspruch ist an keinerlei Voraussetzungen wie inländischer

Wohnsitz, Krankenversicherung o.ä. geknüpft. Die Schnelltests sind nur für Personen ohne Krankheitssymptome gedacht.

Im KAZ dürfen keine PCR-Tests für Personen mit Symptomen durchgeführt werden. Diese müssen sich direkt an den Hausarzt oder die Hausärztin wenden. PCR-Tests zum Antritt einer Reise sind nicht kostenfrei und werden deshalb im KAZ nicht angeboten. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind unter www.staedteregion-aachen.de/kaz zu finden.