Alles rund um Aachen
Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 10 nachgewiesene Fälle mehr.  Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 26.534. Aktuell sind 302 Menschen nachgewiesen infiziert.
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune
Aktiv
Gesamt
Aachen
111
11337
Alsdorf
39
2498
Baesweiler
7
1504
Eschweiler
58
2726
Herzogenrath
14
2126
Monschau
5
409
Roetgen
3
346
Simmerath
5
592
Stolberg
46
3017
Würselen
14
1977
noch nicht lokal zugeordnet
 
2
Gesamtergebnis
302
26534
Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 578.
Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 12 aus.
Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/
Die Sieben-Tage-Inzidenzen des RKI im Wochenrückblick
Tag
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Datum
09.06.21
10.06.21
11.06.21
12.06.21
13.06.21
14.06.21
15.06.21
Städte Region
20
18
18
16
18
16
12
Land NRW*
23
21
21
20
19
18
17
*Voraussetzung für einige Öffnungsschritte in Stufe 1 ist eine stabile Landes-Inzidenz (5 Werktage) von unter 35.
„Doppelinzidenzstufe 1" ab sofort auch in der StädteRegion Aachen
In der StädteReion Aachen gilt die „Doppelinzidenzstufe 1". Voraussetzungen dafür sind sowohl eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 in der StädteRegion als auch eine Sieben-Tage-Inzidenz im Land NRW, die mindestens fünf Werktage in Folge unter dem Wert von 35 liegt.
Die aktuellen Regelungen in der Übersicht:
 
Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35
Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
 
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
 
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind auch mit bis zu 1 000 Personen wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise oder auch mit mehr als 1 000 Personen mit Negativtestnachweis, wenn die Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht
 
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
 
Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
 
Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität). 
 
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
 
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Sport (außen und innen) ohne vorherigen Test möglich.
 
Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.
Freibäder und andere Freizeiteinrichtungen, die ausschließlich im Freien betrieben werden, dürfen ohne vorherigen Test öffnen. Für andere Bäder, Saunen und Indoorspielplätze ist weiterhin ein negativer Test erforderlich.
 
Bordelle usw. dürfen mit negativen Test öffnen.
 
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen
 
Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO) 
Die Kundenbegrenzung liegt bei 10 qm pro Person.
Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
 
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
 
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen jeweils mit negativen Tests möglich.
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
Ab 1. September 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
 
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
Beherbergung/
Tourismus

(siehe § 20 CoronaSchVO)
 
„Autarke" Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit voller gastronomischer Versorgung für private Gäste; mit Test
Busreisen mit Test und medizinischen Masken erlaubt.
 
Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht.
Alle Informationen rund um die Coronaschutzverordnung NRW gibt es unter: www.land.nrw/corona
Welche Apps können zur Rückverfolgung eingesetzt werden?
Technische Lösungen zur Rückverfolgung müssen eine namentliche Erfassung der Gäste samt Sitzplätzen sicherstellen. Empfohlen wird die (kostenfreie) Nutzung der „Eifel-App". Dazu ist für die Gäste keine Softwareinstallation erforderlich. Es braucht nur ein QR-Code gescannt und die persönlichen Kontaktdaten eingegeben werden.
Gastronomen, die die „Eifel-App" zur digitalen Registrierung der Gäste nutzen möchten, finden die Meldeapp unter https://meldeapp.standort-eifel.de/
Geänderte Maskenpflicht im ÖPNV
Im Öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen gilt seit Samstag keine Pflicht mehr zum Tragen einer FFP2- oder KN95-Maske. Wie aus der neuen Coronaschutz-Verordnung des Landes hervor geht, reicht eine sogenannte medizinische Maske. Ende April war mit der sogenannten Bundes-Notbremse die landesweite Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Bussen, Bahnen und an Haltestellen eingeführt worden.
Krankenhäuser in der StädteRegion lockern Besucherregelung
In ihrer gemeinsamen Sitzung haben sich die Geschäftsführungen der Krankenhäuser jetzt für eine Lockerung der Regelungen für Besucher*innen ausgesprochen. Ab heute, 14. Juni, sind in einem von den Häusern individuell festgelegten Zeitfenster (in der Regel von 12 Uhr bis 18 Uhr oder 10 Uhr bis 17 Uhr) je Patient jeweils zwei Besucher*innen erlaubt. Voraussetzung für einen Besuch in einem der Krankenhäuser sind die „3g" – geimpft, genesen oder getestet. Die Testvornahme darf höchstens 48 Stunden zurückliegen.
Mehr Freiheiten für Bewohner*innen und Besucher*innen der stationären Pflegeeinrichtungen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) weist auf die geltenden Regelungen in stationären Pflegeeinrichtungen hin. Durch eine Reihe von Anpassungen der Allgemeinverfügung für Schutzmaßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen in den vergangenen Wochen (aktuelle Fassung abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210520_coronaaveinrichtungen.pdf) gelten inzwischen weitgehende Freiheiten für Bewohner*innen sowie Besucher*innen. Quarantänemaßnahmen sollen für geimpfte oder genesene Bewohner*innen nicht mehr notwendig werden, wenn sie nach einem Kontakt mit einer infizierten Person negativ auf das Corona-Virus getestet wurden.
Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein veröffentlicht täglich aktuelle Zahlen zum Stand der Corona-Schutzimpfungen. Bis zum 12. Juni haben ca. 288.000 Menschen in der StädteRegion Aachen eine Erstimpfung erhalten. und 157.000 wurden bereits zweimal geimpft. Damit haben in der StädteRegion mehr als die Hälfte der Bürger*innen eine Erstimpfung erhalten. Weitere Informationen findet man unter: https://coronaimpfung.nrw/
Bis auf Weiteres nur Zweitimpfungen in den Impfzentren
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass in den Impfzentren bis mindestens Mitte Juni 2021 keine Termine für Erstimpfungen zur Verfügung stehen. Sobald wieder neue Terminfenster freigegeben werden können, wird das Ministerium dies frühzeitig kommunizieren.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.
Neuer Service im Impfzentrum: Übertragung in gelben Impfpass möglich
Wer im Impfzentrum von Stadt und StädteRegion Aachen geimpft wurde und die Impfbescheinigung in den gelben (Papier-)Impfpass oder seinen „alten" Impfpass übertragen lassen möchte, kann jetzt online einen Termin beim Bürgerservice des Impfzentrums buchen unter: https://aachen.anny.co/b/book/burgerservice
Sinnvoll ist die Eintragung in den gelben Impfpass, weil er als WHO-Dokument mehrsprachig und international gültig ist. Die gelben Ausweise bekommt man beim Hausarzt oder in vielen Apotheken.
QR-Codes werden ab Ende Juni versandt
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat vergangene Woche den Startschuss für die praktische Umsetzung des digitalen Impfnachweises gegeben, mit dem parallel zum gelben Impfausweis der Impfstatus grundsätzlich auch per App – entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App – nachgewiesen werden kann. Für die Nutzung des digitalen Impfnachweises mittels App muss für jede Impfung ein QR-Code eingescannt werden. Alle Informationen zum digitalen Impfnachweis findet man unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-digitaler-impfnachweis.html.
Auch in Nordrhein-Westfalen werden in den kommenden Tagen die Apotheken und die Impfzentren eingebunden. Unter "Mein Apothekenmanager" erfährt man, welche Apotheken in Aachen und in der StädteRegion Aachen den Service "Digitales Impfzertifikat" anbieten. Die Anbindung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wird sukzessive bis Mitte Juli erfolgen. In den Impfzentren werden diese Codes künftig für alle neu durchgeführten Impfungen vor Ort ausgegeben. Wichtig zu wissen für alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen Termin im Impfzentrum hatten: Sie müssen nichts veranlassen, um die QR-Codes im Nachhinein zu erhalten. Sie bekommen die Codes automatisch per Post zugeschickt.
Ab Juli soll der QR-Code auch direkt nach der Impfung in der Wartezone des Impfzentrums erstellt und ausgehändigt werden. Die StädteRegion hat keinen Zugang zu dem System und daher keine Möglichkeit, selbst QR-Codes zu erstellen. Wir bitten daher, von Anfragen abzusehen, wenn jemand bereits früher einen QR-Code haben will.
Digitaler Impfnachweis ist nur ein zusätzliches Angebot
Der gelbe Impfausweis wird durch die neue App „CovPAss" oder durch die Eintragung die Corona-Warn-App nicht überflüssig. Der digitale Impfnachweis ist lediglich ein zusätzliches Angebot.
Bürgertests
Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest.
Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch für Grenzgänger unabhängig vom Wohnsitz möglich.
Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 300 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 90 klassifizierte Teststellen und zudem noch rund 210 Arztpraxen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt. Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/.
Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige. Diese Regelungen gelten ebenfalls bei positiven Ergebnissen von Selbsttests und PCR-Pooltests.
Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)
Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gazvergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen. Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich.
Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen
Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.
Infos zu aktuellen Entwicklungen
Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung. Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.