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StädteRegion Aachen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich die Situation für pflegende Angehörige deutlich verändert. Der Gesetzgeber hat hierzu zahlreiche Sonderregelungen geschaffen, die individuell in der häuslichen Pflege genutzt werden können. Dazu bietet der Pflegestützpunkt der StädteRegion Aachen Informationen und Online-Vorträge.

Unter dem Titel „Wohnraum altersgerecht anpassen" bietet die Wohnberatung am Mittwoch, dem 26. Mai, um 17 Uhr einen Zoom-Vortrag an. In dem Kurz-Vortrag (Dauer etwa 45 Minuten) gibt es Informationen zum Angebot der Wohnberatung, Beispiele zur Wohnungsanpassung und eine Übersicht über Finanzierungs-möglichkeiten. Eine Anmeldung unter der E-Mail-Adresse wohnberatung@staedteregion-aachen.de ist erforderlich. Von dort erhält man die Zugangsdaten für die Zoom-Konferenz.

Die Pflegeberatung bietet am Dienstag, dem 01. Juni, um 17 Uhr einen Online-Vortrag zum Thema „Ein Pflegefall, was nun?" an. Vorgestellt werden die Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung und Sonderregelungen während der Corona-Pandemie. Der Vortrag dauert etwa 45 Minuten. Eine Anmeldung unter der E-Mail-Adresse pflegeberatung@staedteregion-aachen.de ist erforderlich. Von dort erhält man die Zugangsdaten für die Zoom-Konferenz.

Viele weitere Informationen gibt es im Pflegeportal der StädteRegion Aachen unter www.pflege-regio-aachen.de.

Unterstützungsangebote im Alltag:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Die Unterstützungsangebote im Alltag können gerade jetzt eine gute Ergänzung und Entlastung der Pflegesituation bieten. Deshalb wurden folgende Regelungen eingeführt:

Die Leistungen für Anbieter, die bereits anerkannte Leistungen erbringen, wurden erweitert. So dürfen alle Anbieter – unabhängig von ihrem üblichen Angebot – zusätzlich auch „Hilfen bis zur Haustür" beispielsweise Botendienste, Organisation von Arztbesuchen, Essen auf Rädern oder Einkäufe anbieten. Diese Regelung gilt zeitlich befristet zunächst bis zum 30. September 2021.
Auch Nachbarschaftshelfer können weiterhin Unterstützungsleistungen erbringen. Sie müssen derzeit keine Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt zeitlich befristet zunächst bis zum 30. September 2021.
Die Frist zur Verwendung nicht genutzter (Rest-)Beträge des Entlastungsbetrages aus 2019 und 2020 ist bis 30. September 2021 verlängert worden.

Beratungsbesuche finden wieder verpflichtend statt

Seit dem 01. Oktober 2020 finden Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI wieder verpflichtend statt. Auf Wunsch können die Beratungsbesuche auch telefonisch oder digital durchgeführt werden. Diese Regelung gilt bis 30. Juni 2021.

Unterstützung für die erhöhten Kosten für Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Höchstbetrag beispielsweise für Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz zur Verfügung. Der monatliche Höchstbetrag der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde von 40 auf 60 Euro angehoben. Diese Regelung gilt vorerst bis 31. Dezember 2021.

Bis zu 20 Tage Freistellung für häusliche Pflege

Wer einen nahen, pflegebedürftigen Angehörigen pflegt, kann befristet bis einschließlich 30. Juni 2021 bis zu 20 Tage der Arbeit fernbleiben, statt wie bisher 10 Tage. Voraussetzung ist, dass eine akute pflegerische Versorgungslücke aufgetreten ist und eine anderweitige Versorgung nicht möglich ist. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann man von der Pflegekasse als Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent des Nettoentgelts erhalten.