Alles rund um Aachen
Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 24 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 23.349. 20.496 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. D
Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 525. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 2328 Menschen nachgewiesen infiziert und die hier errechnete Sieben-Tage-Inzidenz* liegt bei 170.
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
 
Kommune
Aktiv
Gesamt
7-Tage-Inzidenz*
Aachen
1016
9962
178
Alsdorf
285
2170
227
Baesweiler
138
1377
166
Eschweiler
248
2402
209
Herzogenrath
149
1956
112
Monschau
33
377
103
Roetgen
46
318
208
Simmerath
44
529
97
Stolberg
235
2540
172
Würselen
134
1718
106
noch nicht lokal zugeordnet
 
 
 
Gesamtergebnis
2328
23.349
170
 
* Die Sieben-Tage-Inzidenz gibt an, wie viele Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen geschehen sind. Damit die Daten vergleichbar sind, wird die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner berechnet. Da hier vor Ort oft schon Informationen vorliegen, die noch nicht im Meldewesen des Landes verarbeitet werden konnten, weicht die hier errechnete Sieben-Tage-Inzidenz in der Regel leicht von den Zahlen der Landesstatistik (https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html) und auch der im Zuge der Bundes-Notbremse relevanten Statistik des Robert-Koch-Institutes (https://www.rki.de/inzidenzen) ab.
Das RKI erläutert auf der Seite https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.htmlsehr ausführlich, warum die Zahlen des RKI oftmals von den gemeldeten Zahlen der Landkreise abweichen.
Fehler bei der Übermittlung
Der niedrige Inzidenzwert der StädteRegion Aachen am Samstag (129) beim RKI kam durch einen Übermittlungsfehler zustande. Der hier vor Ort festgestellte Wert lag bei 172 und somit über 165.
Das Gesundheitsamt hat den Meldefehler nach Feststellung am Samstagmorgen sofort korrigiert und alle zuständigen Stellen informiert. Das RKI korrigierte jedoch die Zahlen nicht, obwohl diese ausschlaggebend für die weiter zu ergreifenden Maßnahmen sind. Die strengeren Maßnahmen ab einer Inzidenz von 150 (kein Click&Meet sondern click&collect im Handel) werden statt am Dienstag voraussichtlich erst am Donnerstag in Kraft treten. Der Übergang vom Wechselunterricht in den Distanzunterricht, bzw. in die Notbertreuung bei den KiTas erfolgt dadurch statt Mittwoch voraussichtlich erst am Donnerstag.
In beiden Fällen bedarf es einer Feststellungsverfügung des Landes.
Aktualisierte Coronaschutzverordnung und Coronabetreuungsverordnung
Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung nach Veröffentlichung des Bundes-Infektionsschutzgesetz (Bundesnotbremse) angepasst. Dort ist nun geregelt, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils der Lage entsprechend bekannt machen wird, in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Bundesnotbremse greift.
Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Corona-Schutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.
Die Coronaschutzverordnung tritt mit Ablauf des 14. Mai 2021 außer Kraft.
In der aktualisierten Coronabetreuungsverordnung wird ebenfalls geregelt, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt gibt, ab welchem Tag der Präsenzunterricht (im Wechselunterricht) in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten untersagt wird.
Das Ministerium hebt diese Untersagung auch wieder auf. Starten kann der Präsenzunterricht jeweils an dem Montag nach Aufhebung der Untersagung wieder.
Gleiches gilt für die Untersagung von Gruppenbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und der damit verbundenen Einrichtung von Notbetreuungen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Mai 2021 außer Kraft.
Neuer Impferlass des Landes
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat in einem weiteren Impferlass Regelungen zur Ausgestaltung der fortlaufenden Impforganisation festgelegt.
Personen ab 70 Jahren, die dringend gleichzeitig mit ihrem Partner geimpft werden wollen, sollten bis zum 29. April 2021 einen Impftermin vereinbaren. Partnerbuchungen werden aufgrund technischer Voraussetzungen ab dem 30. April 2021 nicht mehr möglich sein.
Ab dem 30. April 2021 ist zusätzlich zu den Impfungen bei den Hausärzten eine Terminbuchung für chronisch Erkrankte der Priorität 2 über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen möglich.
Die Terminbuchung erfolgt online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.
Der Nachweis einer Vorerkrankung erfolgt über eine formlose Bescheinigung des Arztes, die zum Impftermin mitzubringen ist. Dabei wird die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe nach Coronavirus-Impfverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a - j) bescheinigt – diese Fälle bedürfen keiner konkreten Diagnose. Personen mit Vorerkrankungen der Priorität 2 sind:
  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).
Bei der Verteilung von Restdosen sollen Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren vorrangig berücksichtigt werden. Bevorzugt zu berücksichtigen sind auch Personen, die bei der Feuerwehr, der Polizei und an weiterführenden Schulen tätig sind. Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen schreibt die Schulleitungen an und informiert diese über das weitere Vorgehen.
Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.
Bürgertests
Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest. Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch unabhängig vom Wohnsitz.
Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 250 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 80 klassifizierte Teststellen und zudem noch mehr als 170 Arztpraxen, die ebenfalls (für ihre Patienten) Tests durchführen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt.
Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/.
Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.
Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen
Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen möglich
Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Danach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Woche Corona-Tests anbieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Arbeitgeber können einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung durch fachkundiges, geschultes oder unterwiesenes Personal durchgeführt wird.
Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen sind möglich.
Der Testnachweis ermöglicht die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird.
Arbeitgeber, die Menschen beschäftigen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, müssen diesen Beschäftigten zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anbieten und ihnen das Ergebnis bestätigen.
Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeigeanmelden und erhalten dann vom Gesundheitsamt entsprechende Vordrucke als Muster.
Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit vergleichbarem Inhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen. Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.
Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigt. In diesem Fall sind die Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen.
Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.
Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)
Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gazvergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen.
Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich.
Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen
Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 16 Uhr zu erreichen.
Infos zu aktuellen Entwicklungen
Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung. Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien findet man unter: https://euregio-mr.info/de/. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.