Alles rund um Aachen

... der Härtefallkommission des Landes NRW.

StädteRegion Aachen. Über den Fall des pakistanischen Staatsangehörigen Saddam H. wurde in den letzten Monaten mehrfach berichtet. Nun zeichnet sich eine positive Entwicklung ab. Nach dem bestandskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens war Herr H., wie alle abgelehnten Asylbewerber, zur Ausreise verpflichtet. Dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet weder zur Ausbildung noch zur Beschäftigung nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich war, wurde durch das Verwaltungsgericht Aachen sowie das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.

Diese Auffassung wurde auch durch den Petitionsausschuss des Landtages NRW geteilt. Der Ausschuss hat ihm dringend zur freiwilligen Ausreise geraten, um in einem nach dem Gesetz vorgeschriebenen reguliertem Visumverfahren wieder in das Bundesgebiet einreisen zu können. „Somit war die Ausländerbehörde in Ihrem Handeln rechtlich gebunden", so Birgit Nolte, Kreisdirektorin und zuständige Dezernentin für das Ausländeramt.

Deutlich weitergehende Möglichkeiten hat das Land NRW, denn es hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine landesweite, sogenannte „Härtefallkommission" nach dem Aufenthaltsgesetz einzurichten. Hier können besonders gelagerte Einzelfälle von ausreisepflichtigen Personen unter Würdigung dringender humanitärer oder persönlicher Gründe beraten werden. Sinn und Zweck dieser Einrichtung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, bei denen nach den gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet besteht, noch eine Chance einzuräumen. Die Kommission beschäftigt sich mit dem gesamten ausländerrechtlichen Werdegang, unter Berücksichtigung der persönlichen Härtefallgesichtspunkte.

Im Fall des Herrn H. hat die Kommission in ihrer Begründung die außergewöhnliche Situation des Einzelfalls ausführlich dargelegt und umfassend gewürdigt. Erst somit besteht für die Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen die Möglichkeit, nach einer speziellen Rechtsvorschrift unabhängig von den vorherigen rechtmäßig getroffenen Entscheidungen, den weiteren Aufenthalt zu gewähren (§ 23 a Aufenthaltsgesetz). „Von dieser Möglichkeit werden wir nun gerne im Sinne des Herrn H. Gebrauch machen", so Nolte. Sie betonte allerdings gleichzeitig auch, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, aus der sich kein Automatismus im Umgang mit Empfehlungen der Härtefallkommission ableiten lasse.