Alles rund um Aachen

Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind per Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW angewiesen worden, bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 bzw. 50 zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen, die auch konkret benannt wurden. Aufgrund dieser geltenden Erlasslage hat die Stadt Aachen ihre Allgemeinverfügung vom 8. Oktober überarbeitet.

Zusätzlich zu den Beschränkung der Teilnehmerzahl von privaten Veranstaltungen, strikteren Schutzmaßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen, gilt ab heute eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 24 Uhr, sowie das Verkaufs- und Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum ab 23 Uhr.

Die neue Allgemeinverfügung für die Stadt Aachen gilt voraussichtlich bis zu 31. Oktober und ist nachzulesen unter aachen.de/corona in der Rubrik „Regionale Verfügungen". Wegen der dynamischen Erlasslage des Landes ist nicht auszuschließen, dass die Regelungen schon vorzeitig ergänzt oder geändert werden müssen.

Die ab sofort geltenden Schutzmaßnahmen lauten im Einzelnen:

Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum
Abweichend von der Coronaschutzverordnung darf eine im öffentlichen Raum zusammentreffende Gruppe aus höchstens fünf Personen bestehen.

Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Bereich
In folgenden Bereichen der Stadt Aachen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch):

in den Fußgängerzonen Adalbertstraße, Großkölnstraße, Holzgraben, Schmiedstraße, Buchkremerstraße, Ursulinerstraße, Krämerstraße, Burtscheider Markt, Kapellenstraße (im Bereich Viehhofstraße bis Altdorfstraße),

auf Märkten (z.B. Wochenmarkt, Trödel-/Flohmarkt); hier gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur an den Ständen sondern auch in den Gängen zwischen den einzelnen Ständen.

Für öffentliche Veranstaltungen / Versammlungen gelten die Regelungen unter der Ziffer III.

Ausnahmen: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten. Darüber hinaus ist die zulässige Teilnehmerzahl auf 20% der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes zu begrenzen.

Diese Verbote gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.

Im Einzelnen gelten – abhängig von der Art der Veranstaltung – die im nachfolgenden aufgeführten Einschränkungen:
    a. Öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Aufführungen und Konzerte  

öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die unter Ziffern 2-10 genannten, weitergehenden Schutz- und Kontrollmaßnahmen zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften aus der Coronaschutzverordnung sowie den besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten.

Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordnerpersonal) ist sicherzustellen, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept genau beachtet und eingehalten wird.

Abstände sind auf zwei Meter zu erhöhen.

Die einzuhaltenden Abstände (auch in Einlass- und Wartebereichen, vor Sanitäranlagen und gastronomischen Einrichtungen etc.) sind zu kontrollieren.

Es dürfen ausschließlich Haushaltsgemeinschaften nebeneinandersitzen und dazwischen ist der erhöhte Abstand von zwei Metern einzuhalten.

Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.

Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere ist zu vermeiden, dass Teilnehmer offensichtlich falsche Personendaten angeben.

Die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht dauerhaft auch am Sitz- oder Stehplatz.

Es muss sichergestellt werden, dass Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.

Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.

    b. Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich

Für Sportveranstaltungen, im Innen-, wie im Außenbereich, gelten die unter Ziffern 2-7 genannten, weitergehenden Schutz- und Kontrollmaßnahmen zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften aus der Coronaschutzverordnung und den besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten.

Die Zuschauerzahl ist unter Berücksichtigung der erhöhten Abstände von zwei Metern zwischen Haushaltsgemeinschaften zu beschränken.  

Die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht dauerhaft auch am Sitz- oder Stehplatz.

Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.

Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.

Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere, dass niemand offensichtlich falsche persönliche Daten angibt.

Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten. 

     c. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz

Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht gelten die eingangs unter Ziffern III genannten Ausnahmen von den festen Teilnehmerbegrenzungen.
Die Regelungen der Coronaschutzverordnung vom 30. September, in der ab 14.10.2020 geltenden Fassung, sind aber strikt einzuhalten.
Dem folgend, sind die nachfolgenden Auflagen einzuhalten:

Zwischen den Versammlungsteilnehmern/-teilnehmerinnen, welche nicht zu den Personengruppen nach § 1 Abs. 2 CoronaSchVO gehören, ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.

Versammlungsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die während der Versammlung rufen, schreien, singen oder ein Blasinstrument (z.B. Trillerpfeifen) nutzen, haben einen Mindestabstand von zwei Metern zu Personen einzuhalten, die nicht den Personengruppen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung angehören.  

Gegenüber unbeteiligten Dritten (Nicht-Versammlungsteilnehmern) ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.

Versammlungsteilnehmer/-teilnehmerinnen haben während der Dauer der Versammlung zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, zu gewerblichen Betriebsstätten, zu Eingängen zu Wohngebäuden einen Mindestabstand von anderthalb Metern einzuhalten.

Der/die Versammlungsleiter/in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versammlungsteilnehmer/Innen regelmäßig, mindestens alle zehn Minuten, zur Einhaltung der infektionsrechtlichen Schutzmaßnahmen im Sinne der Ziffern 1 bis 3 angehalten werden (z.B. umfassende Lautsprecherdurchsagen).

Das Mitführen und Konsumieren von Alkohol sowie anderer berauschender Mittel ist während der gesamten Dauer der Versammlung untersagt.

Allen an der Versammlung teilnehmenden Personen ist seitens des Versammlungsleiters das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Dauer der Versammlung zu empfehlen.

Gastronomie
Abweichend von den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen wird der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im gesamten Gebiet der Stadt Aachen auf 24 Uhr vorverlegt.       

Alkoholkonsumverbot
Von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist es verboten im öffentlichen Raum - auf den Straßen und in den Anlagen - alkoholische Getränke zu konsumieren.
Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich der Außengastronomie bis zum Beginn der Sperrzeit.
Für öffentliche Veranstaltungen / Versammlungen gelten die Regelungen unter Ziffer III.

Alkoholverkaufsverbot
In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke. Die Abgabe alkoholischer Getränke durch Gastronomiebetreiber ist nur zum Verzehr im konzessionierten Bereich einschließlich der Außengastronomie zulässig.

Private Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter)

Private Feste sind außerhalb von Wohnungen nur aus einem herausragenden Anlass, z.B. als Jubiläum, Hochzeits-, Tauf- Geburtstags- oder Abschlussfeier, zulässig. Als herausragender Anlass gilt dabei ausschließlich ein besonderer oder runder Geburtstag. Die Zulässigkeit von Abschlussfeiern als herausragender Anlass bezieht sich dabei auf die Feier eines geschlossenen Abschlussjahrgangs.  

An privaten Festen, die außerhalb von Wohnungen in öffentlichen oder angemieteten Räumlichkeiten stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Besondere Ausnahmen in Einzelfällen - bis zu einer Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen - sind nur durch Genehmigung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist seitens der für die Durchführung des privaten Festes verantwortlichen Person unter Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer sowie dem Ort und der Art der Veranstaltung sowie der Teilnehmerzahl unter Beifügung des Hygienekonzeptes spätestens drei Werktage vor dem geplanten Termin schriftlich (Stadt Aachen, FB 32, 52058 Aachen) oder per Mail (ordnungsamt.akut.info@mail.aachen.de) bei dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen zu stellen. Dieser muss eine Begründung enthalten, warum eine Verschiebung oder Absage der Veranstaltung nicht in Betracht kommt.)

Die Überlassung von gewerblichen Räumlichkeiten, Nebenräumen von Gaststätten, Vereinsheimen, Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Räumlichkeiten für die in Ziffer 1 genannten Feste ist dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen schriftlich (Stadt Aachen, FB 32, 52058 Aachen) oder per Mail (ordnungsamt.akut.info@mail.aachen.de) von den Inhabern der Räume anzuzeigen.

Weiterführende Schulen (Sekundarstufe I und II, Berufskollegs)

    Für weiterführende Schulen der o.a. Art besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.  

    Diese Verpflichtung gilt für Schüler/Innen auch am Sitzplatz, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.