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... von sexuellen Dienstleistungen aus

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster setzte mit Eilbeschluss vom 08. September die Untersagung des Angebots von sexuellen Dienstleistungen – gleich welcher Art sie seien und unter welchen Umständen sie erfolgten – in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in der Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug.

Aus der Entscheidung des OVG resultiert die Notwendigkeit, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Regelung aus § 10 Absatz 1 Ziffer 2 der Coronaschutzverordnung überprüft und entsprechend umsetzt. Es bleibt abzuwarten, welche Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im Bereich der sexuellen Dienstleistungen durch die Landesregierung NRW erfolgen wird und inwiefern Infektionsschutz- und Hygienekonzepte vorgegeben oder durch Betreiber erarbeitet werden müssen. Mit einer entsprechenden Regelung ist spätestens zum 15. September 2020 nach Ablauf der derzeit geltenden Fassung der Verordnung  zu rechnen.

Für den kurzen Übergangszeitraum dürfte zumindest § 12 Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO greifen, wonach allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten sind, so das OVG. Dieser gibt vor, dass bei anderen „Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (...) neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten" ist. Insbesondere gelten damit auch die Grundregeln aus §§ 2, 2a, hier die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Kontaktpersonennachverfolgung. Die Überprüfung der Einhaltung der Coronaschutzverordnung obliegt weiterhin dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung. Entsprechende Kontrollen der geltenden Vorgaben werden, wie in allen übrigen Bereichen, durch die Einsatzkräfte des Außendienstes erfolgen.

Betreibern von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen wird daher bis zur abschließenden Umsetzung durch die Landesregierung dringend angeraten, sich vor Wiedereröffnung zu den Regelungen in der Verordnung betreffend Hygiene- und Infektionsschutz zu informieren und ein entsprechendes Konzept zu erstellen.

Die Stadt Aachen weist darauf hin, dass bestehende Vorgaben aus dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) unberührt bleiben und zu beachten sind.