Alles rund um Aachen

Bislang haben 13 Gastronomiebetriebe in Aachen das Angebot der Stadt genutzt, sie bei der Gestaltung der Flächen zu unterstützen, die sie für ihre Außengastronomie nutzen möchten. Die Unterstützung der Stadt sieht so aus, dass sie insgesamt 92 mit Hainbuchen bepflanzte große Kästen zur Verfügung gestellt hat. Mit diesen kleinen Hecken lassen sich die offiziell beantragten und ausgeweiteten Flächen für die Außengastronomie auf den davor liegenden Parkplätzen abgrenzen. Der Stadtbetrieb hat die Pflanzkästen seit Juli bei den interessierten Betrieben angeliefert und aufgestellt.

Zurück geht die Pflanzkasten-Aktion auf einen Beschluss des Stadtrats vom 17. Juni 2020. Die Ratsmitglieder hatten damals entschieden, dass die Regelungen zur Außengastronomie in der Aachener Sondernutzungssatzung befristet bis zum 31. Dezember 2020 erweitert werden sollen. Sie wollen damit das Aachener Gastronomiegewerbe unterstützen, das von den Einschränkungen infolge der COVID -19- Pandemie besonders betroffen ist. Ergänzt wurde diese Entscheidung um das Angebot, kostenlos die mobilen mit Hainbuchen bepflanzten Heckenelemente zur Verfügung zu stellen. Sie kommen normalerweise beim Reitturnier CHIO zum Einsatz. Inzwischen hat die Stadt alle Hainbuchen in Pflanzkübeln verteilt.

Doch es können noch weitere Parkplätze in der Stadt für außengastronomische Zwecke genutzt werden. Wer das tun möchte, muss entsprechende Anträge bei der Verkehrsbehörde stellen. Für die Abgrenzung der Flächen müssen die Gastronomiebetriebe aber fortan in Absprache mit der Verkehrsbehörde selbst sorgen.

„Der Rat der Stadt Aachen hat der Verwaltung mit seiner Entscheidung  auch experimentelle Möglichkeiten eingeräumt, die Flächen für die Außengastronomie zu erweitern. Es freut uns, dass Aachener Gastronomiebetriebe von unseren Angeboten Gebrauch gemacht haben", sagt Isabel Strehle, die Leiterin des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.

Mehr Flächen für Aachens Außengastronomie – Auf Abstand!

Welche Flächen für die Außengastronomie tatsächlich im Umfeld von Betrieben genutzt werden dürfen, ist in Paragraf 8 der städtischen Sondernutzungssatzung erläutert:

  • Flächen, die sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden.
  • Flächen, die sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstückes befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer einverstanden ist und die Flächen nicht durch eine Fahrbahn mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Stundenkilometer getrennt sind.

Der Ratsbeschluss bereitet der Verwaltung den Weg, darüber hinaus zusätzliche Flächen für die Außengastronomie zuzulassen. Und zwar ...

  • auf überbreiten Gehwegen
  • auf Flächen, die sich vor der Hausfront des übernächsten Nachbarn befinden, sofern dieser einverstanden ist;
  • auf unmittelbar an den Gastronomiebetrieb angrenzenden Flächen in öffentlichen Park- und Grünanlagen
  • auf öffentlichen Parkplätzen, die dem Gastronomiebetrieb unmittelbar vorgelagert sind.

Vor allem öffentliche Parkplätze dürfen ausnahmsweise für die Außengastronomie genutzt werden. Wichtig ist auch hier: „Die Gastronomiebetriebe müssen in jedem Fall einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellen", so Heike Ernst, die Leiterin der Straßenverkehrsbehörde. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung  verkehrsrechtlicher Gründe im Einzelfall. „Wir wollen Anreize schaffen. Zugleich können wir nicht alles zulassen. Für die schnelle Orientierung, welche Möglichkeiten für mehr Außengastronomie auf öffentlichen Parkplätzen bestehen, haben wir einen 5-Punkte-Prüfkatalog entwickelt."

5-Punkte-Prüfkatalog für Außengastronomie auf öffentlichen Parkplätzen

  1. Für die ausnahmsweise Nutzung zur Außengastronomie dürfen öffentliche Parkplätze in Verlängerung der Fassadenfront des jeweiligen Gastronomie­betriebs herangezogen werden.
  2. Gastronomiebetriebe können die Sondernutzung zur Außengastronomie nur für Parkplätze auf der eigenen, nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite beantragen.
  3. Behindertenparkplätze, ebenso wie Liefer- und Ladezonen sind von der Nutzung zur Außengastronomie ausgeschlossen.
  4. Für die Außengastronomie soll vorerst nicht mehr als ein Drittel des Parkplatzkontingents eines Straßenzuges herangezogen werden.
  5. Die zur Sondernutzung durch Außengastronomie freigegebenen  Parkplatzflächen sind durch geeignete und mit der Straßenverkehrsbehörde abzustimmende Schutzvorrichtungen gegen den Verkehr zu sichern: das heißt zur Fahrbahn sowie zu angrenzenden Parkplätzen hin.

Die bis 31. Dezember befristeten Änderungen gelten für das gesamte Stadtgebiet. Die Stadtverwaltung unterstützt die Gastronomiebetriebe gerne bei der Umsetzung.

Zentrale Anlaufstelle für Rückfragen, Beratung und Antragstellung ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Aachen, Lagerhausstraße 20, in Aachen:

Telefon: 0241/432-6862, Mail: sondernutzung@mail.aachen.de