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Verwirrung herrscht nach der Veröffentlichung der letzten Fassung der Coronaschutzverordnung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – auch Alltagsmaske genannt – oder eines das Gesicht vollständig bedeckendes Visiers. Leider wurde einem Aachener Gastronom von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes hinsichtlich der Alternativen Maske oder Visier irrtümlich eine Auskunft erteilt, welche unmittelbar in der Tagespresse aufgegriffen wurde.

Richtig ist, dass laut aktueller Coronaschutzverordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch denselben Paragraphen ausgewichen werden kann. Es heißt in § 2, Absatz 3, Satz 2: „Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden." Die Alternative eines solchen Gesichtsvisiers kommt damit nur im Fall von Beeinträchtigungen bei dauerhaftem Tragen in Betracht. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes der Städteregion Aachen ist der Schutz des Personals dabei in deutlich geringerem Maße gegeben, so dass diese Alternative nur in Ausnahmefällen genutzt werden sollte.

Allerdings wird diese Möglichkeit in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" eingeschränkt. In der Gastronomie gilt die Ausnahme zum Beispiel nicht für Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen. Diese müssen weiterhin eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. (I Gastronomie, Ziffer 15).

Die Einschränkung gilt ebenfalls für weitere Bereiche wie Beherbergungsbetriebe, Friseure, Kosmetikstudios oder Massage, so dass auf die  speziellen Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" hingewiesen wird.