Verwirrung herrscht nach der Veröffentlichung der letzten Fassung der Coronaschutzverordnung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – auch Alltagsmaske genannt – oder eines das Gesicht vollständig bedeckendes Visiers. Leider wurde einem Aachener Gastronom von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes hinsichtlich der Alternativen Maske oder Visier irrtümlich eine Auskunft erteilt, welche unmittelbar in der Tagespresse aufgegriffen wurde.
Allerdings wird diese Möglichkeit in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" eingeschränkt. In der Gastronomie gilt die Ausnahme zum Beispiel nicht für Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen. Diese müssen weiterhin eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. (I Gastronomie, Ziffer 15).
Die Einschränkung gilt ebenfalls für weitere Bereiche wie Beherbergungsbetriebe, Friseure, Kosmetikstudios oder Massage, so dass auf die speziellen Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" hingewiesen wird.