Alles rund um Aachen

In der städtischen Abfallwirtschaftssatzung wird es mit Stichtag 1. Januar 2019 Änderungen geben. Diese werden aus Arbeitsschutzgründen für die Mülllader des Aachener Stadtbetriebs umgesetzt. Ein Drittel aller Krankheitsausfälle resultiert aus dem Ziehen und Schieben von großen und schweren Abfallsammelbehältern, dem Tragen von schweren Lasten, aber auch Stolpern und Stürzen auf nicht trittsicheren Transportwegen und Standplätzen sowie auf schmalen Treppen und Rampen. Besonders beim bürgerfreundlichen und serviceorientierten Hol- und Vollservice hat sich die Belastung der Müllwerker um ein Vielfaches erhöht.

Um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und die Unfallgefahren zu minimieren werden verschiedene Paragraphen der Satzung angepasst. 

Überfüllte und fehlbefüllte Behälter

Überfüllte Abfallbehälter werden nicht mehr geleert. Dabei gelten diese als überfüllt, wenn das zulässige Gesamtgewicht gemäß Herstellerangabe überschritten ist oder der Deckel nicht geschlossen werden kann.

Fehlbefüllte Bio- oder Papierabfallbehälter werden gebührenpflichtig als Restabfallbehälter sondergeleert. Sind die Behälter wiederholt falsch befüllt, behält es sich der Aachener Stadtbetrieb vor, den Bioabfallbehälter einzuziehen und das eingezogene Volumen zusätzlich als Restabfall aufzustellen.

Ein sicherer und gut zugänglicher Standplatz

Der Standplatz muss ausreichend befestigt, trittsicher und stufenfrei sein. Hauseigentümer müssen darauf achten, dass der Standplatz weder vermüllt noch zugestellt ist, beispielsweise durch Fahrräder oder Kinderwagen auf dem Grundstück. Auch die Transportwege sollen grundsätzlich stufenfrei und ohne Schrägrampen sein. Wird dies bei zweirädrigen Behältern im Vollservice nicht gewährleistet, darf eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten werden.

Nachleerungen, die durch den Benutzer verschuldet sind, und vor der nächsten regulären Leerung ausgeführt werden sollen, kommen nur als gebührenpflichtige Nachleerung in Betracht.

Sperrgutabfuhr

Die Sperrgutabfuhr umfasst keine Entrümpelungen oder Haushaltsauflösungen. Wenn eine Bereitstellung des Sperrgutes im öffentlichen Straßenraum nicht möglich ist, so darf das Sperrgut auf privater Fläche unmittelbar angrenzend an den von Sammelfahrzeugen befahrenen öffentlichen Straßen bereitgestellt werden.

Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf drei Kubikmeter je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Für Mehrmengen ist ein weiterer gebührenpflichtiger Abfuhrtermin anzumelden. Werden im Einzelfall mehr als drei Kubikmeter sperrige Abfälle unangemeldet bereitgestellt, bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen.