Gerichtsnews
Ausgedienter Polizei-Wasserwerfer darf von einem privaten Halter nicht im Straßenverkehr betrieben werden

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 entschieden, dass ein privater Verein mit einem alten Polizei-Wasserwerfer nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Das Straßenverkehrsamt Aachen hatte den ausrangierten Wasserwerfer im Jahr 2010 auf Antrag eines von Hamburgern in Aachen gegründeten Vereins zunächst zum Straßenverkehr zugelassen und nach Protesten der Polizei diese Zulassung zurückgenommen. Das Gericht hatte im Oktober 2012 die Rücknahme aus formalen Gründen für rechtswidrig erklärt.

Das Straßenverkehrsamt erließ daraufhin am 19. Oktober 2012 einen neuen Bescheid, mit dem der Betrieb des Wasserwerfers untersagt wurde. Man wolle verhindern, dass ein solches Fahrzeug missbräuchlich im Rahmen von Demonstrationen verwendet werde.

Die Betriebsuntersagung erging, wie das Gericht nunmehr entschieden hat, zu Recht. Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese könne bei ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auch keinem privaten Halter erteilt werden. Nach der StVZO dürften solche Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung nicht auf Private zugelassen werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.