Stolberg

Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 ge-wählt. Gesucht werden in der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) insgesamt 74 Frauen und Männer, die am Amtsgericht E-schweiler und Landgericht Aachen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Für das Schöffengericht in Jugendstrafsachen werden zusätzlich 48 Schöffen (jeweils 24 Frauen und Männer) gesucht. Der Rat der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) und der Kinder- und Jugend-ausschuss der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend be-herrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über beson-dere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in ho-hem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursa-chen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Ge-danken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu inves-tieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmög-lichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Wer sich zur Ausübung dieses Amtes in der Lage sieht und die o. a. persönlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. keiner der genannten Ausschließungsgründe vorliegt, kann sich bis zum 31.03.2018 für das Amt der Schöffinnen bzw. Schöffen in Er-wachsenenstrafsachen bei der Stadtverwaltung Stolberg (Rhld.), Bürgerservice, Frau Jansen, Rathausstraße 11 - 13, Zimmer 5, Tel.: 02402/13-291, bewerben.

Interessierte für das Amt der Jugendschöffinnen und Jugend-schöffen können sich bei der Stadtverwaltung Stolberg (Rhld.), Jugendamt, Frau Büchel, Rathausstraße 11 - 13, Zim-mer 26, Tel.: 02402/13-336, bewerben.

Das Bewerbungsformular steht Ihnen ab sofort auf den fol-genden Internetseiten zum Download zur Verfügung:

•    www.stolberg.de
•    www.schoeffenwahl.de