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Die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die Änderung soll voraussichtlich zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Die geplante Gesetzesänderung soll es zum einen ermöglichen, dass Kindern auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ohne zeitliche Einschränkungen Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann. Zum anderen soll für alle Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben werden.

Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen. Es wird deshalb darum gebeten, von vorherigen mündlichen oder schriftlichen Anfragen oder Antragstellungen abzusehen, wenn das Kind bereits 72 Monate Leistungen bezogen oder bereits das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Für Zahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen besteht vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in diesen Fällen noch keine Gesetzesgrundlage, so dass ein Antrag abgelehnt werden müsste. Anträge können auch nicht bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bei der Unterhaltsvorschusskasse aufbewahrt werden.