Eschweiler

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass für den „Stillen Feiertag“ Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag nicht nur die normale Sonn- und Feiertagsruhe gelten,  sondern dass auch darüber hinaus gehende Vorschriften des  Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung finden. Zusammengefasst gilt folgendes:

Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten.

Am Karfreitag sind - bis zum Karsamstag 6 Uhr - keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.

Hierzu zählen insbesondere:

•    Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,

•    sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,

•    der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,

•    musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,

•    alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz,

•    alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen (z. B. private Feiern) außerhalb von Wohnungen,

•    die Vorführung von Filmen, die nicht speziell zugelassen sind,

•    sowie sonstige störende Veranstaltungen während der Gottesdienstzeiten.


Gerade an Karfreitag wird der Einräumung der Feiertagsruhe eine besondere Bedeutung beigemessen. Deshalb weist die Bezirksregierung Köln regelmäßig darauf hin, dass für Karfreitag Ausnahmegenehmigungen nach dem Feiertagsgesetz – auch bei organisatorischen Schwierigkeiten oder wirtschaftlichen Einbußen für die Veranstalter – von dort nicht erteilt werden.

Rückfragen zum Feiertagsgesetz NRW beantwortet das Ordnungsamt der Stadt Eschweiler, Ansprechpartnerin Frau Petra Mohnes, Telefon (02403) 71-247 oder Email petra.mohnes@eschweiler.de.