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Artikel zum Thema: Gerichtsnews



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Protestcamp Tagebau Hambach

Gerichtsnews Tagebau Hambach: Protestcamp ist illegal

Die 5.Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 3.Juli 2013 (5 L 193 /13)  entschieden, dass das Protestcamp gegen den Tagebau Hambach gegen Vorschriften des Baurechts verstößt und geräumt werden muss.

Der Eigentümer einer Wiese im Außenbereich hatte den gegen den Tagebau Hambach Protestierenden seit Ende 2012 gestattet, ein aus Zelten, Hütten, Bauwagen und weiteren Fahrzeugen bestehendes Protestcamp auf seinem Grundstück zu unterhalten. Der Kreis Düren erließ am 22. März 2013 eine baurechtliche Verfügung, mit der dem Eigentümer der Wiese aufgegeben wurde, die als Schwarzbauten eingestuften Unterkünfte zu  eseitigen.
Das Gericht hat diese Verfügung für rechtmäßig erklärt. Die Zelte, Hütten und weiteren Einrichtungen auf dem Grundstück seien bauliche Anlagen, so dass es hierfür einer Baugenehmigung bedurft hätte. Selbst wenn eine Baugenehmigung beantragt worden wäre, hätte diese nicht erteilt werden können.
Das Grundstück liege im sog. Außenbereich, der grundsätzlich von Bauten frei zu halten sei. Das Anliegen der Campbewohner, die weitere Ausdehnung des Tagebaus Hambach zu verhindern, rechtfertige keine Ausnahmegenehmigung. Schließlich habe der Kreis auch zu Recht den Eigentümer der Wiese in Anspruch nehmen dürfen. Die Campbewohner wechselten häufig, so dass sie nur schwer zu ermitteln gewesen wären.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig

Verwaltungsgericht Aachen
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Unterrichtsverbot für einen Lehrer

Gerichtsnews

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 1. Juli 2013 (1 L 251/13) entschieden, dass ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, mit einem Unterrichtsverbot belegt werden darf. Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an. Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte, dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Mit der Versetzung an eine andere Schule würde er sich einverstanden erklären. Das Gericht hat in seinem Beschluss betont, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

 

 

Markus Lehmler / Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Aachen

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Keine ausreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gerichtsnews

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat durch Beschluss vom 11. Juni 2013 ‑ 6 L 257/13 ‑ aus formellen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage des Betreibers des Schlachthofes in Eschweiler gegen das von der Städteregion Aachen verfügte Schlachtverbot wiederhergestellt. In dem Beschluss hat die Kammer aus­geführt, die Begründung für die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung des Schlachtverbotes sei nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich erfolgt. Allerdings sei dieser Fehler behebbar

 

Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster offen.

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Aufenthaltsverbote für den Tivoli sind rechtmäßig

Gerichtsnews Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit vier Beschlüssen vom 26. April 2013 (4 L 162/13 u.a.) die von der Polizei an gewaltbereite Alemannia-Fans und deren Unterstützerkreise ausgesprochenen Aufenthaltsverbote während der Heimspiele der Alemannia für den Rest der Saison für rechtmäßig erklärt. Das Polizeigesetz erlaube beim Vorliegen bestimmter Tatsachen den Erlass von Aufenthaltsverboten. Nachdem es im Dezember 2011 zu Übergriffen der "Alemannia Supporters" auf andere Fangruppen gegeben hatte, kam es beim Auswärtsspiel der Alemannia bei Preußen Münster im März 2013 zu neuen Ausschreitungen, die von einer Gruppe von 107 mit zwei Bussen angereisten sog. Fans ausgegangen waren. Dies nahm die Polizei zum Anlass, jeden Einzelnen dieser Gruppe mit einem Aufenthaltsverbot für die Alemannia-Heimspiele zu belegen. Das Gericht führte aus, auch wenn einer der Antragsteller nicht dem unmittelbaren Umfeld der "Alemannia-Supporters" zuzurechnen sei, reiche es aus, dass er der Gruppe angehört habe, die sich nach Münster aufgemacht habe, um gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Polizei und gegnerischen Fans zu suchen. Für die anderen Antragsteller, die Mitglied bzw. unmittelbarer Unterstützer der Supporters seien, lägen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsverbote erst recht vor. Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster offen.



Veröffentlicht im Auftrag der
Pressestelle des
Verwaltungsgerichts Aachen
Justizzentrum
Adalbertsteinweg 92
52070 Aachen
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Elektronischer Rechtsverkehr beim Verwaltungsgericht Aachen eröffnet

Gerichtsnews Ab dem 1. Januar 2013 ist auch beim Verwaltungsgericht Aachen - wie bei allen nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten - der elektronische Rechtsverkehr über das sogenannte "Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP" eröffnet.

Klagen, Anträge, Rechtsmittel und sonstige Schriftstücke können über das EGVP in fast allen Verfahren rechtswirksam, sicher und schnell an die Gerichte geschickt werden. Umgekehrt können die Gerichte ihrerseits Dokumente elektronisch an Verfahrensbeteiligte und andere Gerichte übermitteln.

Mit dem EGVP sind die Verwaltungsgerichte rund um die Uhr für Bürger, Rechtsanwälte, Behörden und andere Gerichte elektronisch erreichbar. Das spart die Zeit für den Postlauf und hilft so, die Dauer von Verfahren weiter zu verkürzen. Anders als bei der normalen E-Mail bietet ein besonderer Protokollstandard (OSCI) die Gewähr für eine sichere, verschlüsselte und elektronisch signierte Nachrichtenübertragung.

Das EGVP ist ein zusätzliches Angebot. Die Übersendung von Schriftstücken auf dem Postweg oder per Fax bleibt selbstverständlich weiterhin möglich. Mit einfacher E-Mail können in Rechtssachen nach wie vor keine Schriftstücke übermittelt werden.


Die erforderliche Software wird kostenlos auf der Seite www.egvp.de zur Verfügung gestellt. Dort sowie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts (www.vg-aachen.nrw.de) und des Oberverwaltungsgerichts (www.ovg.nrw.de) finden sich weitere Einzelheiten zum EGVP.
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Wasserwerfer auf der Straße

Gerichtsnews Ausgedienter Polizei-Wasserwerfer darf von einem privaten Halter nicht im Straßenverkehr betrieben werden

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 entschieden, dass ein privater Verein mit einem alten Polizei-Wasserwerfer nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Das Straßenverkehrsamt Aachen hatte den ausrangierten Wasserwerfer im Jahr 2010 auf Antrag eines von Hamburgern in Aachen gegründeten Vereins zunächst zum Straßenverkehr zugelassen und nach Protesten der Polizei diese Zulassung zurückgenommen. Das Gericht hatte im Oktober 2012 die Rücknahme aus formalen Gründen für rechtswidrig erklärt.

Das Straßenverkehrsamt erließ daraufhin am 19. Oktober 2012 einen neuen Bescheid, mit dem der Betrieb des Wasserwerfers untersagt wurde. Man wolle verhindern, dass ein solches Fahrzeug missbräuchlich im Rahmen von Demonstrationen verwendet werde.

Die Betriebsuntersagung erging, wie das Gericht nunmehr entschieden hat, zu Recht. Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese könne bei ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auch keinem privaten Halter erteilt werden. Nach der StVZO dürften solche Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung nicht auf Private zugelassen werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
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Gestaltungssatzung der Stadt Aachen ist unwirksam

Gerichtsnews Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 29. November 2012 (5 K 944/11; www.nrwe.de) entschieden, dass die Satzung der Stadt Aachen über Werbeanlagen und Warenautomaten unwirksam ist und ein Unternehmen der Außenwerbung an einem Gebäude am Krugenofen eine ca. 11 qm große beleuchtete Plakattafel anbringen darf.

Die Stadt hatte die beantragte Baugenehmigung unter Hinweis auf ihre Gestaltungssatzung abgelehnt. Die Satzung lasse u.a. an Hauptausfallstraßen wie dem Krugenofen nur Werbeanlagen an "Stätten der Leistung zu", es dürfe also nur Eigenwerbung betrieben werden. Auch gebe es bereits zu viele Werbeanlagen in der Stadt. Für die Klägerin ist der Standort Krugenofen kein besonders schützenswertes Gebiet. Zudem versuche die Stadt mit ihrer Satzung, Konkurrenz von dem Pächter fernzuhalten, der im öffentlichen Straßenraum Werbung machen dürfe.
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Indener Landwirt wehrt sich erfolgreich gegen

Gerichtsnews ... vorläufigen Grundstücksentzug zu Gunsten von RWE
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 (1 L 468/12) im Eilverfahren entschieden, dass die vorzeitige Einweisung der RWE Power AG in den Besitz eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch die hierfür zuständige Bezirksregierung Arnsberg rechtswidrig ist.
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Masterstudium reicht nicht immer für die höhere Beamtenlaufbahn

Gerichtsnews

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Bundeszentralamt für Steuern Stellen des höheren Dienstes nur an Volljuristen vergeben darf, auch wenn das Beamtenrecht für eine Laufbahn des höheren Dienste lediglich ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt (1 L 462/12).

Der aus Stolberg bei Aachen stammende Antragsteller hatte sich auf zwei freie Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern in Bonn beworben und war abgelehnt worden, weil er zwar über ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium verfügte, nicht aber über das in der Stellenausschreibung geforderte zweite juristische Staatsexamen.

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Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen ab 40

Gerichtsnews

Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr 

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 7. September 2012 (7 K 102/11) entschieden, dass Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr keinen Anspruch darauf haben, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Beihilfe erstattet werden.

Die 1970 geborene Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begehrte vom beklagten Land NRW die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. In § 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungsgespräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Beihilfevorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten. Das Urteil ist rechtskräftig.


72 Artikel (8 Seiten, 10 Artikel pro Seite)