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Artikel zum Thema: Gerichtsnews



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Bundeswehrarzt als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen

Gerichtsnews

Die 1. Kammer  unter Vorsitz von Vizepräsident Markus Lehmler hat mit Urteil vom 20.11.2014 der Klage eines Sanitätsoffiziers im Rang eines  Oberfeldarztes auf Anerkennung als Kriegsdienstverweiger er stattgegeben.  Zur  Begründung hat das Gericht ausgeführt,  die Kriegsdienstverweigerung  sei eine Gewissensentscheidung. Der Offizier habe zwar schon nahezu 20  Jahre in der Bundeswehr gedient. Er habe aber glaubhaft gemacht, in einem  längeren Wandlungsprozess zu der Erkenntnis gekommen zu sein, dass er  seinen Dienst in der Bundeswehr nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne:

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Dr. Ulrich Maidowski ist neuer Bundesverfassungsrichter

Gerichtsnews

Mit Freude hat das Verwaltungsgericht Aachen zur Kenntnis genommen, dass der Wahlausschuss des 18. Deutschen Bundestages in seiner gestrigen 2. Sitzung Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ulrich Maidowski zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt hat. Dr. Maidowski begann seine richterliche Laufbahn 1990 am Verwaltungsgericht Aachen und war in der 1. und 6. Kammer des Gerichts tätig.

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Entlassung eines Lehrers gerechtfertigt

Gerichtsnews

Die 1. Kammer hat mit Urteil vom 9. Januar 2014, das den Beteiligten in der vergangenen Woche zugestellt worden ist, entschieden, dass ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden darf.

Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte (das Eilverfahren dagegen - 1 L 251/13 - blieb erfolglos, vgl. Pressemitteilung vom 03. Juli 2013) und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
 

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Vorläufig keine Partys mehr im Musikbunker

Gerichtsnews Bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage einer Nachbarin gegen eine dem Musikbunker e.V. erteilte Baugenehmigung dürfen dort keine Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen und bis 5.00 Uhr morgens stattfinden. Das hat die 5. Kammer in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden (5 L 293/13). Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, nach derzeitigen Erkenntnissen spreche einiges dafür, dass der durch die Baugenehmigung zugelassene diskothekenartige Betrieb zu laut und damit gegenüber der Nachbarin rücksichtslos sei. Die Kammer lässt offen, ob ein solches Vorhaben – wie die Nachbarin meint – überhaupt in dem Gebiet unzulässig sei. Der Antrag habe aber Erfolg, weil nicht festgestellt werden könne, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nacht eingehalten würden. Auch ein vom Musikbunker e.V. vorgelegtes Gutachten beseitige die Zweifel der Kammer nicht. 
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Entschädigungsklage im Fall Jenny Böken

Gerichtsnews Die Eltern der im September 2008 auf dem Segelschulschiff „Gorch
Fock“ zu Tode gekommenen Jenny Böken haben die Bundesrepublik
auf Zahlung einer Entschädigung von 40.000 € verklagt. Sie berufen
sich auf eine Vorschrift des Soldatenversorgungsgesetzes. Danach
wird den Eltern eines Soldaten eine Entschädigung gezahlt, wenn er
sich „bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen
besonderen Lebensgefahr“ aussetzt und infolgedessen verstirbt. Die
Sanitätsoffizieranwärterin war während ihrer Nachtwache aus bisher
ungeklärten Umständen über Bord gegangen und wurde rund zwei
Wochen später tot aus der Nordsee geborgen. Die Bundesrepublik
hat es vorprozessual abgelehnt, eine Entschädigung zu zahlen, weil
ihrer Ansicht nach der Dienst auf der „Gorch Fock“ für die Soldatin
nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war.
Wann die zuständige 1. Kammer in dem Verfahren entscheiden wird,
ist noch offen. Zunächst wird die Bundesrepublik Gelegenheit
erhalten, sich zu der Anfang Dezember 2013 bei Gericht
eingegangenen Klage (Aktenzeichen 1 K 2995/13) zu äußern.



Veröffentlicht im Auftrag des
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Aachen
Dr. Frank Schafranek
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Tätowierter Polizist: Verwaltungsgericht droht dem Land NRW mit einem Zwangsgeld

Gerichtsnews Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 im Verfahren 1 M 17/13 dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt der Polizei in Selm, ein Zwangsgeld von 10.000,- Euro angedroht, weil sich das Land weigert, einem Beschluss des Gerichts vom 12. September 2013 nachzukommen. In dem damaligen Beschluss (1 L 423/13) war das Land verpflichtet worden, einen tätowierten Bewerber zur Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst zuzulassen. Zwar hat das Landesamt der Polizei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster (6 B 1105/13) eingelegt. Solange jedoch über die Beschwerde nicht entschieden ist, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2013 zu befolgen. Gleichwohl weigert sich das Landesamt, den Bewerber - wie jeden anderen Kommissaranwärter - zum Beamten auf Widerruf zu ernennen, sondern gewährt ihm lediglich einen Status als Gasthörer. Demgemäß war auf Antrag des Bewerbers das Zwangsgeld anzudrohen, um eine Befolgung des Gerichtsbeschlusses vom September 2013 zu bewirken. Das Landesamt der Polizei kann auch gegen die Androhung des Zwangsgeldes Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.


Veröffentlicht im Auftrag
des Verwaltungsgerichts Aachen
(Markus Lehmler, Pressesprecher)
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Frage der Verfassungswidrigkeit des Kinderbildungsgesetzes NRW bleibt offen

Gerichtsnews Die 8. Kammer des VG Aachen hat mit Urteil vom 11. September 2013 im Verfahren 8 K 590/09 entschieden, dass eine privatgewerblich betriebene Kindertagesstätte für das Kindergartenjahr 2008/2009 keinen Betriebskostenzuschuss von der Stadt Aachen verlangen kann. Nach § 18 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung einer Kindertageseinrichtung voraus, dass neben einer Betriebserlaubnis eine sog. Bedarfsfeststellung vorliegt. Die bis zum 15. März eines Jahres abzuschließende Feststellung obliegt der jeweiligen Kommune. Sie ist Grundlage für die vom Land für das folgende Kindergartenjahr (ab dem 1. August eines Jahres) zu zahlenden Kind-Pauschalen. Die Klägerin hatte den Betrieb ihrer Kindertagesstätte im Januar 2008 aufgenommen, aber erst Mitte Juli 2008 einen Förderantrag gestellt. Diesen Antrag hatte die Stadt Aachen u. a. unter Hinweis auf den Abschluss der Bedarfsplanungen abgelehnt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den erst nach Abschluss der Bedarfsplanung gestellten Antrag zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Gerade in dem von der Klägerin ausschließlich besetzten Betreuungsbereich für unter dreijährige Kinder habe für das Kindergartenjahr 2008/2009 wegen der Umstellung der gesetzlichen Grundlagen und der Finanzierungsform erhöhte Veranlassung für eine Bedarfsplanung bestanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht allein die tatsächliche Inanspruchnahme von Plätzen entscheidend, zumal für diese Altersgruppe zum damaligen Zeitpunkt noch kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gegeben war. Da die Klage für das Kindergartenjahr 2008/2009 bereits an der fehlenden Bedarfsfeststellung scheiterte, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob der generelle Ausschluss privatgewerblicher Träger von jeglicher staatlicher Förderung verfassungsgemäß ist. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.



Veröffentlicht im Auftrag der
Pressestelle des
Verwaltungsgerichts Aachen
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Generationenwechsel beim Verwaltungsgericht Aachen

Gerichtsnews

Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Georg Niebel und der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Carl Pistor haben sich mit Blick auf den Eintritt in den Ruhestand im alten Schwurgerichtssaal des Justizzentrums von ihren Kolleginnen und Kollegen verabschiedet. Zahlreiche Weggefährten aus der Justiz haben die Gelegenheit wahrgenommen, sich bei den geschätzten Kollegen für die gute Zusammenarbeit zu bedanken und die besten Wünsche für die anstehende Zeit auszusprechen. Für Georg Niebel und Carl Pistor begann der Ruhestand am 1. Oktober 2013. Georg Niebel war seit Dezember 1995 Vorsitzender der in erster Linie für Dienstrecht zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts; zum Vizepräsidenten des Gerichts wurde er im Oktober 2005 ernannt. Carl Pistor war seit Mai 1998 Vorsitzender der im Schwerpunkt für Gebührenrecht zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts.

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Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Georg Niebel ist im Ruhestand

Gerichtsnews Herr Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Aachen Georg Niebel ist mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand getreten. Der Präsident des Verwaltungsgerichts, Prof. Dr. Herbert Limpens, überreichte seinem Vizepräsidenten im September 2013 die Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand und sprach ihm auch im Namen der Landesregierung Dank und Anerkennung für die geleisteten Dienste aus. Georg Niebel wurde im Jahre 1948 in Geldern geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln und war dort auch Rechtsreferendar. Im Oktober 1977 trat er in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein und wurde im Oktober 1980 zum Richter am Verwaltungsgericht in Aachen ernannt. Zuvor war er ein Jahr zum Kreis Düren abgeordnet. Im Jahr 1991 wurde Georg Niebel zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt; in Münster beim dortigen Oberverwaltungsgericht war er bis zum Jahr 1995 als Beisitzer in verschiedenen Senaten tätig. Zum 5. Dezember 1995 kehrte Georg Niebel als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht Aachen zurück und übernahm dort die 1. Kammer, welche für das Dienstrecht, das Personalvertretungsrecht und Teile des Sozialrechts zuständig ist. Im Oktober 2005 wurde er zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ernannt.




Veröffentlicht im Auftrag von
Markus Lehmler
Pressesprecher
des Verwaltungsgerichts Aachen
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B.U.N.D. hat Klagerecht gegen den Tagebau Hambach verwirkt

Gerichtsnews Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 5. September 2013 im Verfahren 1 K 2863/12 entschieden, dass die Klage des B.U.N.D. gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Hambach aufgrund der Verwirkung des Klagerechts unzulässig ist. Der B.U.N.D., Landesverband NRW, wendet sich gegen den bergrechtlichen Hauptbetriebsplan, den die zuständige Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 30. November 2011 zugelassen hat. Der Plan gestattet der in dem Verfahren beigeladenen RWE Power AG, den Braunkohlentagebau im Hambacher Forst weiter zu betreiben. Für den klagenden B.U.N.D. zerstört der Tagebau dauerhaft die Landschaft einschließlich der Natur- und Artenvielfalt. Umweltaktivisten hatten sich bereits im November des vergangenen Jahres im Hambacher Forst eingegraben, um die Rodung des Waldes zu verhindern.

Das Gericht hat betont, dass der B.U.N.D. bereits im April 2012 in der Pflicht gewesen sei, sich nach einem Zulassungsbescheid zu erkundigen. Der B.U.N.D. verfolge den Tagebau Hambach seit Jahren kritisch und habe bereits den übergeordneten Zweiten Rahmenbetriebsplan (für den Zeitraum von 1996 bis 2020) erfolglos bis zum Bundesverwaltungsgericht beklagt. Im April 2012 habe es bereits Protestete gegen den Tagebau in Form eines Waldfestes im Hambacher Forst gegeben. Vor diesem Hintergrund hätte der B.U.N.D. die Pflicht gehabt, sich bei der Bezirksregierung Arnsberg nach der konkreten Zulassung zu erkundigen. Bis zum 20. Dezember 2012 hätte er mit seiner Klage nicht warten dürfen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.



Markus Lehmler
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Aachen

72 Artikel (8 Seiten, 10 Artikel pro Seite)