Gerichtsnews

Der Wahlausschuss der Städteregion hatte in der Sitzung vom 9. April 2014 beschlossen, den Wahlvorschlag der UWG für die Reserveliste für die Wahl zum Städteregionstag am 25. Mai 2014 zurückzuweisen. Mit seiner Klage hat der Kläger, Mitglied der UWG, geltend gemacht, dass dies zu Unrecht geschehen sei und daher ein Wahlfehler vorliege, der die Wahl zur Vertretung der Städteregion Aachen ungültig mache. Die 4. Kammer ist seiner Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Wahl zum Städteregionstag am 25. Mai 2014 sei zu Recht für gültig erklärt worden. Ein Wahlfehler sei nicht festzustellen. Der Wahlausschuss habe den Wahlvorschlag der UWG für die Reserveliste zu Recht zurückgewiesen, da er nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen an gültige Wahlvorschläge entsprochen habe. Ihm seien die Zustimmungserklärungen der Bewerber für die Reserveliste nicht beigefügt gewesen.

Durch die Zustimmungserklärung solle verhindert werden, dass jemand ohne sein Einverständnis als Wahlbewerber vorgeschlagen und hierdurch in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werde. Es könne offen bleiben, ob der Wahlamtsleiter erklärt habe, dass die Wahlunterlagen in Ordnung seien. Zum einen wäre er in seiner Funktion als Vertreter des Wahlleiters für eine solche Erklärung gar nicht zuständig. Allein der Wahlausschuss entscheide, ob Wahlvorschläge ordnungsgemäß und zuzulassen seien. Zum anderen sei der UWG bekannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen, dass dem Wahlvorschlag für die Reserveliste Zustimmungserklärungen beizufügen sind. So seien alle Wahlvorschlagsberechtigten und damit auch die UWG in der amtlich bekannt gemachten Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen vom 15. Januar 2014 ausdrücklich darüber informiert worden.

Der Wahlamtsleiter der Städteregion habe in seiner Funktion als Vertreter des Wahlleiters auch nicht gegen die Pflicht zur Vorprüfung des Wahlvorschlags verstoßen. Nach eigenen Angaben des Klägers habe der Wahlamtsleiter die UWG rechtzeitig auf das Fehlen der Zustimmungserklärungen hingewiesen. Weitergehende Hinweis- und Belehrungspflichten hätten für den Wahlamtsleiter nicht bestanden. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass er den Hinweis nicht - wie es das Kommunalwahlgesetz vorsehe - nicht den im Wahlvorschlag benannten Vertrauenspersonen, sondern dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden der UWG erteilt habe. Dieser sei federführend für die Einreichung der Wahlunterlagen der UWG verantwortlich gewesen und gegenüber dem Wahlamtsleiter durchgängig als Ansprechpartner aufgetreten. Der Zweck der Vorprüfungspflicht des Wahlleiters, dem Wahlvorschlagsträger die Gelegenheit zu geben, einen fehlerbehafteten Wahlvorschlag vor Ablauf der Einreichungsfrist nachzubessern, sei damit auch durch eine Äußerung gegenüber dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden der UWG erfüllt worden.

Gegen das Urteil kann der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 4 K 2085/14