Gerichtsnews

Im März 2015 hat der Kreis Heinsberg die Betriebserlaubnis einer Fahrschule wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat die 2. Kammer mit Beschluss vom 29. April 2015 abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Eine der Geschäftsführerinnen der Fahrschule sei als unzuverlässig anzusehen, weil sie einem unzuverlässigen Dritten (D.) maßgeblichen Einfluss auf die Fahrschule ermöglicht habe. D. habe bis 2012 selbst eine Fahrschule betrieben. 2010 sei er wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt worden. Er habe gestohlene italienische Führerscheinformulare mit Passbild und Daten von Kunden aus Deutschland ausgefüllt und an sie verkauft. In einem weiteren Strafverfahren in 2013 wegen Betruges und Urkundenfälschung sei festgestellt worden, dass D. Perso­nen, denen der Führerschein entzogen worden war, gegen Geld versprochen habe, für das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung zu sorgen. Er habe dazu etwa gefälschte Gutachten des TÜV oder Abstinenzbescheinigungen übermittelt.

D. habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fahr­schule der Antragstellerin gehabt. So habe er Fahrlehrer eingestellt bzw. beschäftigt sowie die Einteilung der Fahrschüler vorgenommen und von ihnen auch Zahlungen entgegengenommen. Er sei daher als "Chef" angesehen worden. Zudem habe ein Treuhandvertrag zwischen ihm und der Geschäftsführerin bestanden. Sie sei danach verpflichtet gewesen, die Fahrschule nach seinen Vorstellungen zu führen. Hintergrund des Vertrages sei ein Darlehen durch D. als Startkapital für die Gründung der Fahrschule gewesen.

Auch wenn der Vertrag mittlerweile aufgelöst worden sein sollte, sei nicht klar, dass D. seine Tätigkeit in der Fahrschule endgültig aufgegeben habe. Zudem sei der Widerruf bereits deshalb in Ordnung, weil einem Dritten, dessen Unzuverlässigkeit gerade aus einem strafrechtlichen Fehlverhalten unter Ausnutzung eines Fahrschulbetriebs folgte, erneut die Mitwirkung in einer Fahrschule ermöglicht worden sei. Fahrschulin­habern komme eine Vorbildfunktion hin­sichtlich der Verkehrsvorschriften zu. Sie dürfe nicht durch den Anschein beeinträchtigt werden, Fahr­erlaubnisse seien käuflich oder die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis könne unter Umgehung der maßgeblichen Vorschriften erlangt werden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 2 L 251/15