Alles rund um Aachen

Die Maskenpflicht im ÖPNV, Testungen in Kitas und Schulen sowie die Pflicht zur Isolierung entfallen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung teilt mit, dass die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte zum 1. Februar 2023 auslaufen. Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nur noch auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen. Auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Die Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle, aus der auslaufenden Verordnung resultierenden, Isolierungen enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Bestehen bleiben folgende Schutzmaßnahmen für Einrichtungen vulnerabler Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen):

Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.

Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung.

Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.

Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.

Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

In den Schulen entfällt die rechtliche Grundlage für anlassbezogene Testungen. In der Folge endet auch die regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests pro Monat. Die Lieferung von Coronatests wird für die nach dem Kinderbildungsgesetz geförderte Kindertagesbetreuung, heilpädagogischen Gruppen/Einrichtungen und Brückenprojekte Mitte Februar eingestellt.

Masken können weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer getragen werden. Nach dem Wegfall der Isolationspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Die allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske wird aufgehoben.

Weiterhin gilt, dass grundsätzlich mit Infektionskrankheiten aller Art verantwortungsvoll umgegangen werden sollte. Dazu gehört unabhängig von der Pandemie: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben!