Alles rund um Aachen
Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 53 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 24.236. Aktuell sind 1843 Menschen nachgewiesen infiziert.
Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 155 aus.
Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/
Da in der Regel an den Folgetagen noch Fälle mit einem Meldedatum an einem der Vortage nachübermittelt werden, erhöht sich die Sieben-Tage-Inzidenz bei rückwirkender Betrachtung. Deshalb hat das RKI jetzt erstmals auch eine Liste mit nachträglich aktualisierten Werten zu den kommunalen Sieben-Tage-Inzidenzen bereitgestellt. Diese Berechnung wäre aus Sicht der gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen von Beginn an sinnvoll gewesen!
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wird seine Feststellungen auf Basis dieser korrigierten Liste erstellen. Allerdings wird das Land keine Feststellungen, die schon Vergangenheit getroffen wurden, nachträglich korrigieren. Der Inzidenzwert von gestern wurde auf 163 korrigiert, was im Zuge der „Bundes-Notbremse" für die Bereiche Kindertagesbetreuung und Schule relevant werden kann. Die Zahlen aus der nachträglichen Betrachtung findet man unter www.rki.de/covid-19-inzidenzen
 
Tag
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Datum
28.04.21
29.04.21
30.04.21
01.05.21
02.05.21
03.05.21
04.05.21
RKI-Inzidenz
143
160
161
150
149
156
155
RKI-korrigiert
168
171
168
160
157
163
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
 
Kommune
Aktiv
Gesamt
Aachen
839
10360
Alsdorf
196
2256
Baesweiler
75
1404
Eschweiler
223
2505
Herzogenrath
99
1998
Monschau
18
381
Roetgen
25
324
Simmerath
25
541
Stolberg
227
2674
Würselen
113
1790
noch nicht lokal zugeordnet
3
3
Gesamtergebnis
1843
24236
 
Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 538. In den vergangenen Tagen sind drei Frauen im Alter von 71, 88 und 96 Jahren sowie ein Mann im Alter von 84 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.
Situation in der Grenzregion Südlimburg weiterhin sehr ernst
Die Region Südlimburg weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Situation in der niederländischen Grenzregion immer noch als sehr ernst eingestuft und von nicht notwendigen Reisen weiterhin abgeraten wird. Die Sprecher der Region fordern die Menschen in der Grenzregion dazu auf, zu Hause zu bleiben.
Bundesweite Regelungen des Infektionsschutzgesetzes
Mit in Kraft treten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 23. April 2021 richten sich die Coronaschutzmaßnahmen ausschließlich nach den Inzidenzzahlen des RKI. Diese im Zuge der Bundes-Notbremse relevanten Statistik ist nachzulesen unter www.rki.de/covid-19-inzidenzen.
Das IfSG unterscheidet im Wesentlichen zwischen drei Grenzwerten. Zum einen greifen Regelungen bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, zum zweiten ist der Inzidenzwert von 150 für Angebote des Einzelhandels ("click & meet") maßgeblich und zum dritten der Inzidenzwert von 165 für die Bereiche Kindertagesbetreuung und Schule relevant.
Verschärfte Regelungen gelten weiterhin
Seit dem 29. April sind die Angebote des „click & meet" in den nicht privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. Es sind nur noch die Öffnung der privilegierten Ladengeschäfte mit Angeboten für den täglichen Bedarf (z.B. Supermärkte, Drogerien, Tankstellen) sowie „click & collect" möglich. Auch Präsenzunterricht und die Kindertagesbetreuung vor Ort sind derzeit nicht erlaubt. Vom Verbot des Präsenzunterrichts sind Abschlussklassen und Förderschulen ausgenommen. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
Die Regelungen zur Notbetreuung in den Kitas ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. Darin heißt es, dass nur Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder „nicht auf andere Weise sicherstellen können", ihre Kinder in die Betreuung geben dürfen. Dafür ist jetzt eine schriftliche Erklärung nötig. Zudem muss der wöchentliche Bedarf vorher angemeldet werden. Außerdem ist die Notbetreuung offen für Kinder, deren Schutz sonst gefährdet ist. Des Weiteren für „besondere Härtefälle" in Absprache mit dem Jugendamt. Auch die Kitas selbst haben die Möglichkeit, auf „bestimmte Familien" zuzugehen.
Voraussetzungen für die Aufhebung der verschärften Regelungen
Erst wenn die Sieben-Tage-Inzidenz ab dem Tag nach dem Eintreten (also frühestens ab dem 30. April) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert unterschreitet, so treten nach dem IfSG erst an dem übernächsten Tag (Tag 7) die Maßnahmen außer Kraft.
Für Schulen gilt eine Sonderregelung: Sie kehren immer erst am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Wechselunterricht zurück.
Somit kann der Präsenzunterricht in der StädteRegion frühestens am 10. Mai wieder starten.
Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten
Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf den vom Bund vorgelegten Entwurf der Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Genesenen, die Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus des Landes angepasst.
Ab dem 3. Mai werden vollständig Geimpfte und Genese den negativ Getesteten überall da gleichstellt, wo in der „Bundesnotbremse" sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Angeboten erlauben. Demnach ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses – beispielsweise bei dem so genannten „click & meet" im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen.
Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen.
Von geimpften und genesenen Menschen geht nach Überzeugung des Landes keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb werden Grundrechtseingriffe für diese Personengruppen insoweit zurückgenommen. Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:
  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (in der Regel sind dazu zwei Impfungen erforderlich),
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses*, das auf einer Labordiagnostik (PCR o.ä.) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses* in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
*Das Gesundheitsamt der StädteRegion wird jetzt alle Menschen per Post anschreiben, die jemals mittels PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Mit den Briefen ist frühestens in der kommenden Woche zu rechnen. Ab sofort müssen positiv Getestete ihr Testergebnis (schriftlich oder digital) als Nachweis der Infektion aufbewahren! Hierüber wird es dann keine nachträgliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mehr geben.
Impfungen
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat in einem aktuellen Impferlass Regelungen zur Ausgestaltung der fortlaufenden Impforganisation festgelegt. Seit dem 30. April können chronisch Erkrankte der Priorität 2 auch über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin buchen. Alternativ können sie sich bei den Hausärzten impfen lassen.
Die Terminbuchung erfolgt online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.
Der Nachweis einer Vorerkrankung erfolgt über eine formlose Bescheinigung des Arztes, die zum Impftermin mitzubringen ist. Dabei wird die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe nach Coronavirus-Impfverordnung bescheinigt – diese Fälle bedürfen keiner konkreten Diagnose.
Impftermine für Berufsgruppen, Vorerkrankte und Kontaktpersonen
Folgende Personengruppen können einen Termin über das Buchungssystem der StädteRegion Aachen vereinbaren:
  • Berechtigte Berufsgruppen nach § 3 Impfverordnung des Bundes über www.staedteregion-aachen.de/impftermin
  • Menschen mit Vorerkrankungen nach der Corona-Impfverordnung des Bundes sowie
  • Kontaktpersonen von Schwangeren sowie von pflegebedürftigen über 70-Jährigen, die nicht in einer Einrichtung leben sowie Pflegebedürftigen mit einer der o.g. Vorerkrankungen über www.staedteregion-aachen.de/impftermin-vorerkrankte. Die Pflegebedürftigkeit ist dabei ausschließlich durch das Vorhandensein eines Pflegegrades definiert.
Bitte beachten: Die Anzahl der freigeschalteten Termine hängt immer von der Menge des angekündigten Impfstoffs ab. Sobald neuer Impfstoff angekündigt wird, werden neue Termine freigeschaltet! Menschen mit Vorerkrankungen, die in der Impfverordnung des Bundes ausdrücklich genannt werden, sollen perspektivisch in den Hausarztpraxen geimpft werden.
Bei der Verteilung von Restdosen sollen Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren vorrangig berücksichtigt werden. Bevorzugt zu berücksichtigen sind auch Personen, die bei der Feuerwehr, der Polizei oder an weiterführenden Schulen tätig sind. Lehrer*innen von weiterführenden Schulen dürfen noch keine Termine über die Seite der StädteRegion vereinbaren. Die Impfung dieser Berufsgruppe erfolgt ausschließlich über die Warteliste für Restdosen am Ende des Tages. Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen hat die Schulleitungen angeschrieben und über das weitere Vorgehen informiert.
Zweitimpfungen
Personen unter 60 Jahren, die bereits eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhalten haben, können entsprechend der am 1. April 2021 aktualisierten Stellungnahme der Ständigen Impfkommission 12 Wochen nach der Erstimpfung eine Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech oder Moderna) erhalten. Die Betroffenen im Alter von 18 bis 59 Jahren haben auf eigenen Wunsch aber auch die Möglichkeit, sich erneut mit dem zuvor bereits verimpften Vakzin des Herstellers Astrazeneca zweitimpfen zu lassen.
Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.
Bürgertests
Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest. Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch unabhängig vom Wohnsitz.
Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 290 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 90 klassifizierte Teststellen und zudem noch rund 200 Arztpraxen, die ebenfalls (für ihre Patienten) Tests durchführen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt.
Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/.
Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.
Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigt. In diesem Fall sind die Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen.
Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.
Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)
Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gazvergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen.
Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich.
Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen
Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 16 Uhr zu erreichen.
Infos zu aktuellen Entwicklungen
Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung. Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien findet man unter:https://euregio-mr.info/de/. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.