Gerichtsnews

Mit einer Allgemeinverfügung vom Dezember 2015 hatte die Stadt Aachen das Tragen oder Mitführen von Bekleidungsstücken, die mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen diverser, im Einzelnen benannter (Motorrad-)Gruppierungen - unter anderem auch der "Hells Angels MC" - versehen sind, an bestimmten Örtlichkeiten im Aachener Stadtgebiet untersagt. Das Verbot galt auch für Kleidungsstücke, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder Unterstützung der genannten Gruppierungen wiedergeben. Das Verbot galt zeitlich befristet bis Februar 2016. Die dagegen gerichtete Klage des "President" des "Hells Angels Stuttgart MC" hat die 6. Kammer heute abgewiesen.

Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim nach fünfstündiger mündlicher Verhandlung ausgeführt: Das Verbot sei nicht zu unbestimmt. Es sei vielmehr klar, was genau unter das Verbot falle, d.h. was getragen und was nicht getragen werden dürfe. Die Gefahrenprognose der Stadt sei zutreffend. Es habe vor Erlass des Kuttentrageverbots mehrere Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Rockergruppierungen gegeben. Deswegen habe die Stadt auch auf der Grundlage einer Gefahreneinschätzung durch das Polizeipräsidium Aachen das Verbot zu Recht erlassen. Der mit dem Kuttentrageverbot verbundene Eingriff sei verhältnismäßig gering. Insbesondere sei nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers betroffen. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 79/16