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Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr 

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 7. September 2012 (7 K 102/11) entschieden, dass Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr keinen Anspruch darauf haben, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Beihilfe erstattet werden.

Die 1970 geborene Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begehrte vom beklagten Land NRW die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. In § 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungsgespräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Beihilfevorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten. Das Urteil ist rechtskräftig.