Gerichtsnews

Das hat die 6. Kammer heute entschieden und damit eine Klage des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband Städteregion Aachen - abgewiesen. Zur Begründung hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheide die Stadt nach Ermessen. In diesem Rahmen sei es nicht zu beanstanden, dass sie sich für die hundert Containerstandorte im öffentlichen Raum für ein Standortkonzept aus einer Hand entscheiden habe. Damit sei praktisch sichergestellt, dass die Stadt stets den gleichen Ansprechpartner habe, wenn es Probleme gebe, und ein einheitliches Erscheinungsbild gewahrt sei. Auch die Entscheidung durch Losverfahren sei in Ordnung.

Es müsse nur gewährleistet sein, dass jeder Bewerber, der am Losverfahren teilnehme, die hundert Standorte auch bedienen könne. Das sei auch bei der letztlich zum Zuge gekommenen Firma der Fall. Gegenteilige Anhaltspunkte habe es bei dem Losentscheid nicht gegeben, und es gebe sie auch heute nicht.

Gegen das Urteil kann das Deutsche Rote Kreuz Berufung einlegen, die vom Gericht zugelassen worden ist. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.


Aktenzeichen: 6 K 2357/15