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Zu dieser vorläufigen Einschätzung ist die 4. Kammer in ihrem Beschluss vom 09. November 2015 gekommen, der den Beteiligten in der vergangenen Woche übermittelt worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Eilantrag der 1932 im ehemaligen Jugoslawien geborenen Antragstellerin, ihrer Schwiegertochter und ihres volljährigen Enkelsohns sei bereits unzulässig. Die Antragsteller hätten trotz Hinweises des Gerichts ihre Anschrift nicht angegeben; eine "Kontaktanschrift" reiche nicht.

Der Eilantrag habe aber auch deshalb keinen Erfolg, weil die Umverteilung von Aachen nach Karlsruhe rechtmäßig sei. Unerlaubt eingereiste Ausländer wie die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, einem bestimmten Bundesland oder einem bestimmten Ort zugewiesen zu werden. Zwingende persönliche Gründe gegen eine konkrete Zuweisung könnten von Gesetzes wegen nur vor der Verteilung geltend gemacht werden. Hintergrund sei das Interesse an einem funktionierenden schnellen Verteilungsverfahren. Auf entsprechende Nachfrage der Behörde vor der Umverteilung hätten die Antragsteller persönliche Gründe aber ausdrücklich verneint. Dass der Antragstellerin wegen ihrer Erlebnisse im Zweiten Weltkrieg die Verbringung in ein "Lager" nicht zumutbar sei, hätten sie erst während des Gerichtsverfahrens und damit zu spät vorgetragen. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragsteller in ein Lager verbracht werden sollten. Es handele sich vielmehr um die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe. Dort sei nicht anders als in Aachen eine angemessene Unterbringung und Versorgung unerlaubt eingereister Ausländer sichergestellt.
Dass die Schwiegertochter der Antragstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes an psychischen Störungen leide, schließe einen Wohnortwechsel im Bundesgebiet ebenfalls nicht aus. Eine möglicherweise erforderliche medizinische Versorgung sei in Karlsruhe ebenso wie in Aachen möglich.
Schließlich stünden auch die familiären Bindungen an die in Aachen lebenden Familienangehörigen - eine Enkeltochter mit ihrer Familie - der Umverteilung nicht entgegen. Geschützt werde grundsätzlich nur die Kernfamilie (Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern).

Gegen den Beschluss können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 4 L 847/15