Gerichtsnews

Zur Begründung hat die 3. Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Juli 2015 ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung seiner Großschaukel. Die Auswahlentscheidung der Stadt Düren über die Vergabe der Standplätze sei fehlerfrei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt ein anderes Fahrgeschäft - "Avenger" - mit der Begründung vorgezogen habe, dass dieses - ebenfalls eine Großschaukel mit ähnlichem Erscheinungsbild - attraktiver sei. Bei der Auswahl nach dem Kriterium der größeren Attraktivität habe der Veranstalter einen weiten Einschätzungsspielraum. Dieser sei hier eingehalten. Die Stadt Düren habe vertretbar darauf abgestellt, dass die Großschaukel "Avenger" das amerikanische Comic-Superheldenteam "The Avengers" aufgreife. Entspre­chend dieser Vorgabe dominierten die Farben Rot und Weiß sowie zeichnerische Darstellungen der Comic-Figuren.

Durch den Bezug zu den Superhelden werde die rasante Fahrt und das Spektakuläre des Fahrgeschäftes in den Vordergrund gestellt. Die derzeitig erkennbare Zunahme von Comic-Verfilmungen im Kino und Fernsehen (Spielfilme und Fernsehserien) lasse den besonderen Zuspruch bei den Besuchern der Dürener Annakirmes 2015 erwarten. Die Bemalung und Motivwahl seien daher dem Zeitgeist entsprechend besonders attraktiv. Dass er mit seinem Fahrgeschäft "Flip Fly" in den Jahren 2010 und 2013 ohne jede Beanstandung und mit großem Publikumserfolg zur Annakirmes zugelassen war, sei nicht entscheidend. Dieser Einwand gehe an den Gründen der Auswahlentscheidung
der Stadt Düren, die größere Attraktivität eines anderen Fahrgeschäfts, vorbei.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 328/15