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Das hat die 5. Kammer mit Urteil vom heutigen Tage entschieden. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin Brunhilde Küppers-Aretz nach knapp zweieinhalbstündiger Verhandlung ausgeführt: Die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom 22. März 2013 sei rechtmäßig. Der Kläger könne sich gegen die angeordnete Beseitigung von Zelten, Bauwagen, Wohnwagen etc. von seinem Grundstück nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen.

Die baulichen Anlagen unterfielen nicht dem Schutzbereich des Grundrechts, weil ihnen eine funktionale oder besondere symbolische Bedeutung für den Protest gegen den Tagebau Hambach und die damit verbundenen Folgen für die Umwelt nicht zukomme. Sie dienten vielmehr dazu, möglichst optimale und bequeme Rahmenbedingungen für die Besetzungen des Hambacher Forstes und die sonstigen (politischen) Aktionen seiner Bewohner zu schaffen.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung einlegen, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Aktenzeichen: 5 K 1344/13