Gerichtsnews

Die 1. Kammer hat mit Urteil vom 9. Januar 2014, das den Beteiligten in der vergangenen Woche zugestellt worden ist, entschieden, dass ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden darf.

Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte (das Eilverfahren dagegen - 1 L 251/13 - blieb erfolglos, vgl. Pressemitteilung vom 03. Juli 2013) und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
 

Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.

Das Gericht geht demgegenüber in seinem Urteil von einem gravierenden Dienstvergehen aus. Ein Lehrer, der - gleich ob körperlich oder verbal - sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig die Entlassung.
Gegen das Urteil (1 K 2155/13) kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Veröffentlicht im Auftrag der
Pressestelle des
Verwaltungsgerichts Aachen