Bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage einer Nachbarin gegen eine dem Musikbunker e.V. erteilte Baugenehmigung dürfen dort keine Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen und bis 5.00 Uhr morgens stattfinden. Das hat die 5. Kammer in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden (5 L 293/13). Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, nach derzeitigen Erkenntnissen spreche einiges dafür, dass der durch die Baugenehmigung zugelassene diskothekenartige Betrieb zu laut und damit gegenüber der Nachbarin rücksichtslos sei. Die Kammer lässt offen, ob ein solches Vorhaben – wie die Nachbarin meint – überhaupt in dem Gebiet unzulässig sei. Der Antrag habe aber Erfolg, weil nicht festgestellt werden könne, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nacht eingehalten würden. Auch ein vom Musikbunker e.V. vorgelegtes Gutachten beseitige die Zweifel der Kammer nicht.
Denn die Annahme des Gutachters, dass die bis zu 400 Besucher großteils
zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs seien und es
deshalb nicht zu lautem Parksuchverkehr komme, sei nicht belegt. Vor
allem Belästigungen bis in die frühen Morgenstunden durch lautstarke
Unterhaltungen, Rufe etc. durch Besucher, die auf Einlass warten oder
eine Veranstaltung verlassen, seien der Nachbarin nicht – auch nicht
vorübergehend – zumutbar. Ein Betrieb des Musikbunkers auf der Grundlage
der Baugenehmigung von 1995 (als Konzertsaal für 90 Personen mit
Schankraum für 45 Personen als Probebühne und für unregelmäßig
stattfindende öffentliche kulturelle Veranstaltungen) könne weiterhin
stattfinden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über
die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen
Wann eine Entscheidung in dem anhängigen Klageverfahren (5 K 1776/13) ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar.
Veröffentlicht im Auftrag des
Dr. Frank Schafranek
Pressesprecher des
Verwaltungsgerichts Aachen
Verwaltungsgericht Aachen
Wann eine Entscheidung in dem anhängigen Klageverfahren (5 K 1776/13) ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar.
Veröffentlicht im Auftrag des
Dr. Frank Schafranek
Pressesprecher des
Verwaltungsgerichts Aachen