Alles rund um Aachen

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 17 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 26.495. Aktuell sind 341 Menschen nachgewiesen infiziert.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune
Aktiv
Gesamt
Aachen
127
11330
Alsdorf
50
2496
Baesweiler
12
1503
Eschweiler
58
2714
Herzogenrath
12
2119
Monschau
5
409
Roetgen
5
346
Simmerath
5
590
Stolberg
49
3010
Würselen
17
1975
noch nicht lokal zugeordnet
1
3
Gesamtergebnis
341
26495
 
Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 577.
Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 18 aus.
Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/
 
Die Sieben-Tage-Inzidenzen des RKI im Wochenrückblick
Tag
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Datum
04.06.21
05.06.21
06.06.21
07.06.21
08.06.21
09.06.21
10.06.21
Städte Region
34
26
27
26
21
20
18
Land NRW*
34
31
28
27
26
23
21
*Voraussetzung für einige Öffnungsschritte in Stufe 1 ist eine stabile Landes-Inzidenz (5 Werktage) von unter 35.
Aktuelle Coronaschutzverordnung
Die Coronaschutzverordnung sieht Öffnungsschritte bei stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weiteren bei Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger vor. Die grundsätzlichen Schutzmaßnahmen, wie die eingeübten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises, gelten auch weiterhin.
Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht.
Seit Sonntag (06. Juni) gelten Regelungen gemäß Stufe 2 (Inzidenz 50 – 35,1). Nachdem die Inzidenz in der StädteRegion an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 35 gelegen hat, gelten ab Freitag, 11. Juni, weitere Lockerungen gemäß Stufe 1.
Die Regelungen der Stufen 1 und 2 in der Übersicht:
 
Stufe 2
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35
Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
 
Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 20 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
 
Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
 
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
 
Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
 
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
 
Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
 
Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung möglich.
 
Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.
 
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt. 
 
Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
 
Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität). 
 
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
 
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Sport (außen und innen) ohne vorherigen Test möglich.
 
Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.
Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.
 
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
 
Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich.
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.
 
Bordelle usw. dürfen mit negativen Test öffnen.
 
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen
 
Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO) 
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm.
Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
 
Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich.
 
Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmern möglicher, sofern negative Tests vorliegen.
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen jeweils mit negativen Tests möglich.
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Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
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Ab 1. September 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
 
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt.
 
Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
 
Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
Beherbergung/
Tourismus

(siehe § 20 CoronaSchVO)
 
„Autarke" Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit voller gastronomischer Versorgung für private Gäste; mit Test
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.
Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.
 
 
Alle Informationen rund um die Coronaschutzverordnung NRW gibt es unter: www.land.nrw/corona
Welche Apps können zur Rückverfolgung eingesetzt werden?
Technische Lösungen zur Rückverfolgung müssen eine namentliche Erfassung der Gäste samt Sitzplätzen sicherstellen. Empfohlen wird die (kostenfreie) Nutzung der „Eifel-App". Dazu ist für die Gäste keine Softwareinstallation erforderlich. Es braucht nur ein QR-Code gescannt und die persönlichen Kontaktdaten eingegeben werden.
Gastronomen, die die „Eifel-App" zur digitalen Registrierung der Gäste nutzen möchten, finden die Meldeapp unter https://meldeapp.standort-eifel.de/
Niederlande heben Pflicht zur Vorlage von PCR-Tests für Einreisende aus Deutschland wieder auf
Die Niederlande haben die Regelungen für Einreisen aus Deutschland erleichtert. Ab heute, 10. Juni, entfällt für Einreisende aus Deutschland die Pflicht zum Vorlegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei einem Aufenthalt von mehr als zwölf Stunden. Hintergrund ist die Herabstufung Deutschlands vom Hochrisikogebiet zum einfachen Risikogebiet im niederländischen Bewertungs-System. Für Einreisende gelten dann keine Auflagen mehr – mit Ausnahme der bekannten Abstands- und Hygienevorschriften.
Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein veröffentlicht täglich aktuelle Zahlen zum Stand der Corona-Schutzimpfungen. Bis zum 9. Juni haben ca. 280.300 Menschen in der StädteRegion Aachen eine Erstimpfung erhalten. und 127.400 wurden bereits zweimal geimpft. Damit haben in der StädteRegion mehr als die Hälfte der Bürger*innen eine Erstimpfung erhalten. Weitere Informationen findet man unter: https://coronaimpfung.nrw/
Bis auf Weiteres nur Zweitimpfungen in den Impfzentren
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass in den Impfzentren bis mindestens Mitte Juni 2021 keine Termine für Erstimpfungen zur Verfügung stehen. Sobald wieder neue Terminfenster freigegeben werden können, wird das Ministerium dies frühzeitig kommunizieren.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.
Bürgertests
Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest.
Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch für Grenzgänger unabhängig vom Wohnsitz möglich.
Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 300 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 90 klassifizierte Teststellen und zudem noch rund 210 Arztpraxen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt. Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/.
Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.
Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)
Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gazvergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen. Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich.
Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen
Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.
Infos zu aktuellen Entwicklungen
Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung. Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.