Alles rund um Aachen

StädteRegion Aachen: Die aktuelle Coronaschutzverordnung zeigt konkrete Öffnungsperspektiven für Kreise, Städte und die StädteRegion Aachen auf. Voraussetzung dafür ist eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100. Die Inzidenz muss dazu an mindestens fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 sein. Heute weist das RKI für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 97 aus.

Vorausgesetzt, die Inzidenz bliebe bis kommenden Freitag unter 100, dann würden ab Sonntag, 30. Mai, vorbehaltlich einer dementsprechenden Verfügung des Landes NRW, folgende Regeln in der StädteRegion gelten.

 

Stufe 1: Inzidenz 100-50

Ausgangs-beschränkungen

keine Ausgangsbeschränkungen mehr

Kontakt-beschränkungen 

5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)

Kultur

Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis sind möglich

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. 

Sport

 

 

 

 

 

 

Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen. 

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre. 

Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis  wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan.) 

Freizeit

 

 

 

  

Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis. Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis.

Einzelhandel

Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung. Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Voraussetzung ist negatives Testergebnis

Gastronomie

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig.

Beherbergung

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig.

 

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität sind zulässig.Voraussetzung ist negatives Testergebnis.

Viele Öffnungsschritte sind weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft, die nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene den negativ Getesteten gleich. Zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt

Vollständiger Präsenzunterricht bei einer „stabilen" Inzidenz unter 100.

Ab Montag, den 31. Mai, könnten dann auch in der StädteRegion die Schulen aller Schulformen zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurückkehren. Solange gilt weiterhin Wechselunterricht. Für den Übergang in einen Inzidenzbereich von unter 100 gelten ab sofort folgende Regeln:

• An fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ein Unterschreiten des Schwellenwertes;

• danach Außerkrafttreten der Einschränkungen am übernächsten Tag;

• die bisherige Regelung, wonach Übergänge nur zum Wochenbeginn möglich sind, wird nicht länger benötigt, da die betroffenen Schulen sich bereits in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb befinden.

In der StädteRegion gilt weiterhin die „Bundesnotbremse"!

In der StädteRegion Aachen liegt die Inzidenz noch nicht „stabil" unter 100! Deshalb gelten nach wie vor die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse") mit den darin festgelegten Kontaktbeschränkungen und der Ausgangssperre. Einkaufen ist in den nicht privilegierten Geschäften nur mit Test und Termin möglich („click & meet"). Voraussetzung ist weiterhin ein aktuelles, negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Vollständig Geimpfte und Genesene sind den Getesteten gleichgestellt.

Alle Informationen rund um die Coronaschutzverordnung NRW gibt es unter: www.land.nrw/corona.