Alles rund um Aachen

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 36 nachgewiesene Fälle mehr.  Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 24.885. Aktuell sind 1406 Menschen nachgewiesen infiziert.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen: 

Kommune

Aktiv

Gesamt

Aachen

619

10643

Alsdorf

148

2324

Baesweiler

38

1421

Eschweiler

155

2566

Herzogenrath

73

2034

Monschau

4

385

Roetgen

10

327

Simmerath

27

560

Stolberg

218

2783

Würselen

111

1839

noch nicht lokal zugeordnet

3

3

Gesamtergebnis

1406

24885

Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 549. In den vergangenen Tagen sind eine Frau im Alter von 68 Jahren und ein Mann im Alter von 79 Jahren gestorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.

Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 112 aus.

Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Wochenrückblick

Tag

Mi

Do

Fr

Sa

So

Mo

Di

Datum

05.05.21

06.05.21

07.05.21

08.05.21

09.05.21

10.05.21

11.05.

RKI-Inzidenz

145

133

124

112

118

114

112

Ab morgen ist wieder „click & meet" im Einzelhandel möglich.

Da die Inzidenzwerte für die StädteRegion Aachen seit mehr als fünf Werktagen in Folge unter dem Wert von 150 liegen, ist ab dem morgigen Mittwoch, 12. Mai, „click & meet" im Einzelhandel wieder möglich. Es gelten somit die Regeln für den Einzelhandel, die bis zum 29. April gegolten haben. Mit Wirkung ab dem 12. Mai tritt die Regelung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG (Schwellenwert von 150) damit wieder außer Kraft. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das gestern so verfügt.

Voraussetzung für den Zutritt im Rahmen von „click & meet" ist weiterhin ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. In der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von

Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurden vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt.

Weitere Maßnahmen der Bundes-Notbremse werden auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen inklusive der Stadt Aachen noch nicht aufgehoben. Auch hierfür gilt wieder die Regel: Der Inzidenzwert muss an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter dem Schwellenwert – in unserem Fall unter dem Wert von 100 liegen – bevor das Land Nordrhein-Westfalen die Aufhebung weiterer Maßnahmen zulässt.

Bund beschließt Erleichterungen für Geimpfte und Genesene
Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von

Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso soll es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten geben. Die Verordnung des Bundes ist am 9. Mai in Kraft getreten.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Treffen geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
  • Wichtig ist jedoch: AHA gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
  • Genesene, die vor mehr als einem halben Jahr erkrankt waren, brauchen zusätzlich zum Nachweis (positiver PCR-Test oder anderer Nukleinsäurenachweis) eine Schutzimpfung mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoff, um einem vollständig Geimpften gleichgestellt zu sein. Seit der Einzelimpfung müssen auch bei diesen Personen mindestens 14 Tage vergangen sein. Antikörpertests werden als Nachweis für eine durchgemachte Infektion nicht anerkannt.

Das Gesundheitsamt der StädteRegion hat zwischenzeitlich alle Menschen per Post angeschrieben, die jemals mittels PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Mit der gesamten Zustellung an alle Empfänger ist in dieser Woche zu rechnen. Ab sofort müssen positiv Getestete ihr Testergebnis (schriftlich oder digital) als Nachweis der Infektion aufbewahren! Hierüber wird es dann keine nachträgliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mehr geben.

Sonderkontingent im Aachener Impfzentrum: 5000 Impfdosen AstraZeneca werden an Personen über 60 Jahre verimpft

Ab sofort stehen 5000 Dosen AstraZeneca für über 60-Jährige zur Verfügung. Der Impftermin kann über das Buchungsportal der StädteRegion Aachen gebucht werden. Achtung: Es steht für diese Sonder-Impfaktion ausschließlich Impfstoff des Herstellers AstraZeneca zur Verfügung. Der zweite Impftermin findet nach neun Wochen statt. Ein früherer Termin für die Zweitimpfung kann im Impfzentrum aus organisatorischen Gründen leider nicht angeboten werden.

Die Termine können gebucht werden unter: www.staedteregion-aachen.de/impfzentrum.

Impfungen im Hausarztsystem: Priorisierung für „AstraZeneca" sowie „Johnson&Johnson" aufgehoben

Für Impfungen bei den Hausärzten mit „AstraZeneca" sowie „Johnson&Johnson" wurde die Impfpriorisierung aufgehoben. Zudem wurde die Empfehlung für das Intervall zur Zweitimpfung mit AstraZeneca auf den Zeitraum von vier bis zwölf Wochen ausgeweitet. In Nordrhein-Westfalen können bereits seit letzter Woche Arztpraxen Personen unter 60 Jahren unabhängig von ihrer Priorisierung mit AstraZeneca impfen. Voraussetzung ist, dass sich die zu impfende Person nach einer individuellen Risikoanalyse und nach sorgfältiger Aufklärung durch den impfenden Arzt oder die impfende Ärztin dafür entscheidet. Die Termine werden mit den jeweiligen Arztpraxen vereinbart. Hier kann in Absprache mit dem Arzt der flexiblere Zeitraum für die Terminierung der Zweitimpfung genutzt werden. Denjenigen, die bereits eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhalten haben, steht es darüber hinaus frei, sich mit ihrem Arzt über eine Verkürzung der Frist bis zur zweiten Impfung auszutauschen.

Impfzentrum kann Termine für Zweitimpfung nicht verschieben

Bereits vereinbarte Zweitimpfungstermine können aufgrund des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes nicht nach vorne gezogen werden.

Landesminister bittet dringend darum, vereinbarte Impftermine auch wahrzunehmen!

Mehr als ein Drittel der nordrhein-westfälischen Bevölkerung hat aktuell mindestens eine Erstimpfung erhalten. Da die zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen nach wie vor begrenzt sind, wird dringend darum gebeten, die Termine auch wahrzunehmen oder frühzeitig abzusagen!

Das sei, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, eine Frage der Gerechtigkeit und der Fairness gegenüber denjenigen Menschen, die nach wie vor auf einen Termin warten.

Die für die Impfzentren für den Mai vorgesehenen Termine sind aktuell ausgebucht. Damit ist der vom Bund für den Monat Mai zur Verfügung gestellte Impfstoff für Impfzentren vollständig verplant.

Niedergelassene Ärzte bekommen Impfstoffe vom Bund

Die Terminvergabe bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten erfolgt dagegen in Eigenregie der Patientinnen und Patienten in Absprache mit der jeweiligen Ärztin bzw. dem jeweiligen Arzt. Der Bund stellt hierbei die Impfstoffe über die Apotheken den Ärztinnen und Ärzten direkt zur Verfügung.

Aktueller Impferlass

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid -19 fortgeschrieben. Seit dem 6. Mai können folgende Personengruppen über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin buchen.

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangeren bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person. Als Nachweis für Kontaktpersonen ist ein Formular des Landesministeriums zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Impfverordnung, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind dieser Personengruppe zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
  • Im Verkauf Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
  • Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Die genannten Berufsgruppen müssen als Nachweis eine Arbeitgeberbescheinigung mitbringen, für die es beim Landesministerium einen Vordruck gibt. 

Zudem gibt es in der StädteRegion Aachen auch die Möglichkeit, für Menschen mit Vorerkrankung aus der Priorisierungsgruppe 3 (Attest nach §4) schon einen Impftermin im Impfzentrum zu vereinbaren. Dabei kann bei der Terminbuchung angegeben werden, dass ein (höher priorisiertes) Attest nach §3 vorliegt. Bei Prüfung vor Ort wird im Impfzentrum Aachen auch ein Attest nach §4 für Risikopatienten anerkannt!

Die Terminbuchung erfolgt in jedem Fall über die Kassenärztliche Vereinigung, also online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist. Das Arbeitsstättenprinzip ist für alle beruflich indizierten Impfungen aufgehoben. Personen mit einer beruflich indizierten Impfung können sich bei einem Impfzentrum ihrer Wahl impfen lassen.

Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind, sollen bis zum 31. Mai 2021 ein Impfangebot erhalten.

Informationen zur Corona-Schutzimpfung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.

Bürgertests

Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest.

Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch für Grenzgänger unabhängig vom Wohnsitz.

Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 290 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 90 klassifizierte Teststellen und zudem noch rund 200 Arztpraxen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt. Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/.

Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.

Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigt. In diesem Fall sind die Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen.

Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.

Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)

Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gaz vergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen. Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich.

Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen
Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.

Infos zu aktuellen Entwicklungen
Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung. Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien findet man unter: https://euregio-mr.info/de/. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.