Würselen

Die Stadt Würselen ist als Friedhofsträger für den verkehrssicheren Zustand der kommunalen Friedhöfe verantwortlich. Alle Besucher müssen die Gewissheit haben, dass sie sich möglichst gefahrlos auf dem Friedhof bewegen können. Diese Verkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht nur die Pflicht, die Friedhofswege in einem gefahrlosen Zustand zu halten, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Grabstellen und die Gräber selbst.

Die Stadt Würselen muss daher Friedhofsbesucher wie auch auf dem Friedhof Beschäftigte vor Gefahren schützen, die von schadhaften oder unsicher stehenden Grabmalen ausgehen. Die geltende Friedhofssatzung enthält bereits Bestimmungen darüber, dass Grabmale so zu fundamentieren und befestigen sind, dass sie normalerweise nicht umstürzen können. Vor allem ältere Grabmale lockern sich jedoch durch Frost und andere Witterungseinflüsse; starke Regenfälle, Senkungen durch Hohlräume oder Einwirkungen von Wurzelwerk können die Standsicherheit beeinflussen.
Die Stadt führt deshalb jährlich eine Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale durch. Diese Überprüfung kann sich nicht nur auf eine bloße Inaugenscheinnahme beschränken. Die Anlagen müssen, wenn nicht ihre Beschaffenheit von vornherein eine Gefahr ausschließt, unter Beachtung der gegebenen Vorsicht daraufhin untersucht werden, ob sie noch feststehen und sich nicht im Gefüge gelockert haben.
Werden bei der Überprüfung schadhafte oder nicht standsichere Grabmale festgestellt, so hat die Stadt umgehend die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Grabmale, die nicht standfest sind und eine Gefahr für Besucher und Beschäftigte darstellen, müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit sofort niedergelegt werden.
Die Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale für das Jahr 2021 findet am 17. und 19. Mai statt. Die Angehörigen/Nutzungsberechtigten der einzelnen Grabstätten können an der Überprüfung teilnehmen. Diese Überprüfung entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, sich selbst regelmäßig von der Standfestigkeit der Grabmale zu überzeugen. Die gemäß Friedhofssatzung zur Unterhaltung Verpflichteten werden gebeten, beanstandete Grabeinrichtungen umgehend durch einen Dienstleistungserbringer befestigen zu lassen.