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StädteRegion Aachen. Es klingt sehr formal: Das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen". Wenn man allerdings bedenkt, dass damit auch für tausende Menschen mit Behinderungen in der StädteRegion Aachen zum 01. Januar 2021 ganz entscheidende steuerliche Verbesserungen gelten, wird die Bedeutung klar. Das Gesetz regelt, dass nun deutlich mehr Steuerpflichtige mit Behinderungen einen „Behinderten-Pauschbetrag" beantragen können.

Ab dem Steuerjahr 2021 wird dieser jährliche Pauschbetrag bereits ab einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt. Zudem werden die bisherigen Beträge verdoppelt und so alle Betroffenen steuerlich entlastet. Bislang galt: Behinderte Menschen konnten erst ab einem Grad von 30 einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Ab dem Steuerjahr 2021 gelten die folgenden jährlichen Beträge:

Grad der Behinderung (GdB)

Pauschbetrag ab dem Steuerjahr 2021

20

384 €

30

620 €

40

860 €

50

1.140 €

60

1.440 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100

2.840 €

Es gibt zudem noch zwei weitere steuerliche Entlastungen durch das Gesetz für eine bestimmte Gruppe der Menschen mit Behinderung:

  • Es wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro bei stärkeren Einschränkungen eingeführt.
  • Zudem steigt der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird nun künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.

„Das gesamte Paket ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung und eine ganz konkrete finanzielle Entlastung der Menschen mit einer Behinderung. Wir reden hierbei übrigens über mehr als 115.000 Menschen in der StädteRegion Aachen für die diese Neuerung positive Folgen hat", sagt der Sozialdezernent der StädteRegion Aachen, Dr. Michael Ziemons. Das neue Gesetz bringe laut Dr. Ziemons auch weniger Bürokratie: „Die bisher erforderlichen weiteren Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt, welche genauen Beeinträchtigungen vorliegen, entfallen ab sofort."

Demnach können alle behinderten Menschen ab einem anerkannten Grad der Behinderung von 20 ab dem Steuerjahr 2021 einen Pauschbetrag geltend machen. Auf Antrag stellt das Versorgungsamt der StädteRegion Aachen bei einem GdB von 20 bis 40 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus. Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit! Ab einem Grad der Behinderung von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Infos:

www.staedteregion-aachen.de/pauschbetrag-behinderung

Weitergehende Informationen beim Bundesfinanzministerium:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-12-14-Behinderten-Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html