Würselen

Ab Montag, 25. Januar, treten mit der geänderten Fassung der Coronaschutzverordnung neue Regelungen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Kraft. Für bestimmte Bereiche besteht dann – unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes – die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Zu den medizinischen Masken gehören sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder vergleichbare Masken (KN95/N95).

Die Verpflichtung besteht in geschlossenen Räumlichkeiten von zulässigen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen, bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personennahverkehrs und seiner Einrichtungen (ÖPNV) und während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz. Die neuen Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 14.02.2021.

Die Stadt Würselen hat für den Aufenthalt im Rathaus, in weiteren Außenstellen und städtischen Gebäuden ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske angeordnet.
Eine Ausnahme für alle genannten Bereiche ergibt sich lediglich für Kinder unter 14 Jahren, welche aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können. Hier ist ersatzweise eine textile Alltagsmaske (Schals, Tücher und so weiter) zu tragen.
Informationen zum Thema sowie die jeweils aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung sind auf wuerselen.de/corona zu finden. Fragen rund um Corona, insbesondere zu den Regelungen der Verordnung beantwortet die Stadt Würselen unter der zentralen Telefonnummer 02405 67-116.