Alles rund um Aachen

Aktuelle Zahlen: Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt heute 55 mehr nachgewiesene Fälle als Montag, den 14.12.2020. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 12025. 10461 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen.

Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt aktuell bei 219. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 1345 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz* liegt bei 170.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

Kommune        Aktiv    Gesamt            7-Tage-Inzidenz

Aachen            589      5181    161

Alsdorf            80        1097    112

Baesweiler       39        814      96

Eschweiler       107      1103    138

Herzogenrath  104      1009    142

Monschau        7          173      51

Roetgen           69        162      752

Simmerath       59        279      318

Stolberg           174      1306    220

Würselen         116      899      201

noch nicht lokal zugeordnet    1         2        

Gesamtergebnis          1345    12025  170

*Sieben-Tage-Inzidenz: Die Sieben-Tage-Inzidenz gibt an, wie viele Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen geschehen sind. Damit die Daten vergleichbar sind, wird die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner berechnet. Sie ist eine wichtige Kennzahl, nach der sich die Corona-Maßnahmen richten.

Aktualisierte Coronaschutzverordnung

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen gelten ab Mittwoch, 16. Dezember, folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.

Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Religiöse Feiern

Es bleibt bei der bewährten Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern.

Handel

Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs. Das sind:

  • der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
  • Der Betrieb von Bau- und Gartenmärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.

Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.

Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

Dienstleistungen

Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.

Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.

Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.

Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).

Pflegeheime

In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln noch einmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden.

Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.

Bildungseinrichtungen und Bibliotheken

Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.

Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.

Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.

Sport, Freizeit, Pyrotechnik und Reisen

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.

Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur".

Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.

Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.

Versammlungen und Veranstaltungen

Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar außer Kraft.

Coronaregeln in den Niederlanden

Härtere Regeln gelten ab sofort auch in den Niederlanden. Voraussichtlich bis zum 19. Januar werden die meisten öffentlichen und Läden und Einrichtungen geschlossen sein:

  • Kinos, Theater und Museen müssen wieder schließen sowie Friseure, Fitnessstudios und Schwimmbäder.
  • Restaurants, Bars und Cafés bleiben weiterhin geschlossen.
  • Hotels sind geöffnet. In den hoteleigenen Restaurants dürfen Gäste bewirtet werden.
  • Bürger dürfen sich pro Tag nur noch mit zwei anderen Personen treffen. Zu Weihnachten dürfen es drei Gäste sein.
  • Schulen und Kitas schließen ab dem 16.12.
  • Erstmalig seit Ausbruch der Corona-Pandemie müssen auch Geschäfte im Einzelhandel - außer für den täglichen Bedarf - schließen.
  • Veranstaltungen sind verboten.
  • Alkohol und Softdrugs (wie Cannabis) dürfen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr nicht verkauft werden. Außerdem ist es nicht erlaubt, zwischen 20 Uhr und 7 Uhr Alkohol im Freien mit sich zu führen oder im öffentlichen Raum zu konsumieren.

Seit dem 1. Dezember ist das Tragen einer Maske in öffentlichen Innenräumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend. Die Maskenpflicht gilt für alle Personen ab 13 Jahren.

Von deutscher Seite gilt weiterhin die Reisewarnung für die Niederlande. Das Auswärtige Amt warnt vor „nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande". Die Niederlande haben auch Deutschland zum Corona-Risikogebiet erklärt. Das hat Auswirkungen auf deutsche Touristen, die in die Niederlande einreisen wollen. Sie müssen sich in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne begeben. Diese Regel gilt auch in Ferienunterkünften. Wer sich also nur zeitlich begrenzt in den Niederlanden aufhalten möchte, sollte bei der Reiseplanung die zehntägige Quarantäne einkalkulieren.

Tagesausflüge sind somit ebenfalls nicht erlaubt, da nach Ankunft in den Niederlanden sofort die zehntägige Quarantäne gilt. Diese gilt auch, wenn man nur zum Einkaufen einreist oder theoretisch sogar beim Tanken. Berufspendler und Personen, die aus triftigen Gründen in die Niederlande einreisen, sind von der Quarantäne ausgenommen. Das gilt beispielsweise auch für Schülerinnen und Schüler oder Studierende. Ausnahmen hat das niederländische Gesundheitsministerium auf seiner Internetseite aufgelistet.

Informationsformular zum Grenzübertritt

Die Euregio Maas Rhein hat ein Informationsformular zum Grenzübertritt erstellt, um die Bürgerinnen und Bürger besser über die Maßnahmen in den drei Ländern zu informieren. Im Fokus stehen alltägliche Fragen wie: Kann ich noch nach Deutschland reisen, um meine Einkäufe zu erledigen? Kann ich meine Familie in den Niederlanden besuchen? Kann ich im Hohen Venn wandern gehen?

Das Webformular deckt die meisten Situationen ab, mit denen Grenzgänger und Grenzgängerinnen konfrontiert sein könnten.

Es ist auf der Website der Euregio Maas-Rhein einsehbar unter: https://crossing-borders.euregio-mr.info/de

Gemeinsames Abstrichzentrum am Aachener Tivoli.

Stadt und StädteRegion Aachen haben Anfang November in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung am Aachener Tivoli ein Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ) in Betrieb genommen.

Getestet werden hier:

  • Personen mit mehreren Symptomen an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen,
  • Personen, die die ein positives Schnelltestergebnis beim Hausarzt hatten oder die von Zuhause aus in ein Reha-Zentrum bzw. eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden sollen,
  • Personen, deren Corona-Warn-App „rot" anzeigt sowie
  • Beschäftigte an Schulen und Kitas.

Die Termine werden nur ONLINE vergeben unter www.staedteregion-aachen.de/gaz. Bei der Online-Terminvergabe muss man schon eine Reihe von Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst.

Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt informiert und zu einem Termin eingeladen.

Quarantäneverordnung

Nach der Quarantäneverordnung muss sich sofort selbstständig in Quarantäne begeben, wer

  • aufgrund von eindeutigen Krankheitssymptomen einen Test auf COVID-19, egal ob als Schnelltest oder als herkömmlichen PCR-Test, gemacht hat und noch auf das Ergebnis wartet; ein positiver Schnelltest muss allerdings weiterhin umgehend durch einen herkömmlichen Test bestätigt werden;
  • ein positives Ergebnis bei einem Schnelltest erhalten hat und noch den herkömmlichen Test machen muss;
  • ein positives Ergebnis bei einem herkömmlichen Test bekommen hat;
  • mit einer Person zusammen in einem Haushalt lebt, die positiv getestet wurde.

Dies bedeutet vor allem, dass man nicht mehr auf den Anruf des Gesundheitsamtes warten soll, bis man in Quarantäne gehen muss!

Alle übrigen Kontaktpersonen ersten Grades, die nicht Haushaltsangehörige sind, werden nach wie vor eine individuelle Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten. Auf Wunsch stellt das Gesundheitsamt Quarantänebescheinigungen aus, die für den Verdienstausfall genutzt werden können.

Neu ist außerdem die Berechnung der Quarantänezeit. Sie wird nun nicht mehr von Beginn der ersten Krankheitssymptome gerechnet, sondern in jedem Fall ab dem Datum des Tests. Die Quarantänezeit für Erkrankte dauert solange, bis mindestens 48 Stunden lang eine deutlich Besserung oder Symptomfreiheit auftreten, mindestens aber zehn Tage; eine „Freitestung" für erkrankte Personen gibt es auch weiterhin nicht.

Kontaktpersonen müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne, können jedoch nach 10 Tagen einen Test vornehmen, der, wenn er negativ ausfällt, zu einem sofortigen Ende der Quarantäne führt. Zulässig für die Verkürzung sind sowohl ein negativer Schnelltest als auch ein negativer PCR-Test. Ein Schnelltest müsste bei einem Hausarzt, der PCR-Test kann auch weiter kostenfrei im Gemeinsamen Abstrichzentrum vorgenommen werden.

Ergänzend wird in der Verordnung geregelt, dass alle Personen mit positivem PCR-Test gehalten sind, ihre Kontakte zu informieren, um so einen möglichst schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Entwickeln Kontaktpersonen Symptome, können Sie entweder bei Ihrem Hausarzt oder im Gemeinsamen Abstrichzentrum aufgrund der Symptome sofort und eigenständig einen Test vereinbaren.

Infos zu aktuellen Entwicklungen

Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung. Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf www.staedteregion-aachen.de/corona

Bürgertelefon

Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 9 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.

Stand: Dienstag, 15. Dezember, 10:30 Uhr