Alles rund um Aachen

Der Rat der Stadt Aachen hatte bereits im August aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen, dass vom 1. März bis zum 31. Dezember für Vereine und vergleichbare Körperschaften städtische Pacht- und Erbbauzinsen erlassen oder zurückgezahlt werden. Aktuell wurde diese Regelung jetzt auf bestehende Mietverhältnisse ausgedehnt.  

Der Erlass oder die Rückzahlung bereits gezahlter Pachten oder Mieten wird dabei auf die Höhe der nachgewiesenen pandemiebedingten Schäden begrenzt. Vereine oder vergleichbaren Körperschaften müssen einen Antrag an die jeweils entsprechenden Vertragspartner (Gebäudemanagement, Kulturbetrieb, Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration sowie Fachbereich Immobilienmanagement) bei der Stadt stellen, um den Erlass oder die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen beanspruchen zu können. 

Die pandemiebedingten Schäden sollen dabei im Antrag detailliert nachgewiesen werden. Gleichzeitig muss mit eidesstattlicher Versicherung dargelegt werden, ob und in welcher Höhe andere Fördermittel aus öffentlichen Haushalten und/oder Mitteln anderer Institutionen parallel zur Kompensation beantragt oder gewährt wurden. Sind Stiftungsflächen betroffen, gilt die Regelung entsprechend.