Alles rund um Aachen

StädteRegion. Das Landeskabinett hat weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen und eine aktualisierte Coronaschutzverordnung erlassen. Die Veränderungen betreffen insbesondere Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen und Festen sowie eine Sperrstunde für gastronomische Betriebe, wenn die Schwelle von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. Diese Gefährdungsstufen bei Inzidenzen von 35 und 50 müssen von der Kommune durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden.

Für das Gebiet der StädteRegion Aachen wurde am 20. Oktober das Vorliegen der Gefährdungsstufe 2 festgestellt. Damit verbunden sind Einschränkungen

  • bei der Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongressen (Begrenzung der Personenzahl),
  • beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie beim Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr,
  • bei der Durchführung von Festen außerhalb des privaten Raums (maximal 10 teilnehmende Personen) sowie
  • beim Zusammentreffen mehrerer Personen im öffentlichen Raum (maximal 5 Personen).

Da der Inzidenzwert in der StädteRegion Aachen heute bereits bei 140 liegt (Stand 23.10.2020), werden für das Gebiet der StädteRegion (außer Stadt Aachen) in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der zuständigen Bezirksregierung weitergehende Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Stadt Aachen erläßt eine eigene Allgemeinverfügung.

Über die Regelungen der Coronaschutzverordnung hinaus sind - abhängig von der Art der Veranstaltung - die nachfolgend aufgeführten Anordnungen einzuhalten:

Alkoholverbot bei Sportveranstaltungen

Zusätzlich zur Maskenpflicht regelt die neue Verfügung für Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich, dass der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken verboten ist.

Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht werden in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde, über die besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung hinaus, das Mitführen und Konsumieren von Alkohol sowie anderer berauschender Mittel während der gesamten Dauer der Versammlung untersagt. Ebenso haben Versammlungsteilnehmende an Orten, an denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, während der gesamten Dauer der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Alkoholkonsumverbot

Neben dem Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie dem Verkauf von alkoholischen Getränken bleibt es weiterhin verboten, zwischen 23 Uhr und 6 Uhr im öffentlichen Raum, auf den Straßen und in den Anlagen, alkoholische Getränke zu konsumieren.

Die Allgemeinverfügung vom 14. Oktober wurde aufgehoben. Die neue Verfügung gilt ab morgen und voraussichtlich bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020. Sie ist nachzulesen unter www.staedteregion-aachen.de/corona.