Würselen

Aus aktuellem Anlass weist die Stadtverwaltung Würselen daraufhin, dass die seit 1994 bestehende Baumschutzsatzung immer noch aktuell ist und einige Rücksichtnahmen im Umgang mit unseren Sauerstoff- und Schattenspendern Nr. 1 fordert.

In den vergangenen drei Jahren, jedoch besonders stark in diesem Jahr, ist es vermehrt zu ungenehmigten und somit illegalen Maßnahmen an geschützten Bäumen gekommen. Daher appelliert der Fachdienst 4.3 der Stadtverwaltung Würselen, zuständig für Stadtplanung, Umwelt und Wohnen und damit auch für die Baumschutzsatzung, nun eindringlich an alle Grundstückseigentümer*innen, die Ge- und Verbote der Würselener Baumschutzsatzung unbedingt zu beachten.
Welche Bäume sind denn überhaupt geschützt?
„Kurz zusammengefasst sind alle Baumarten geschützt, kein Baum ist ausgenommen“, erklärt Marko Gasparovic, zuständig für die satzungsgemäßen Anträge, wie beispielsweise Befreiungen von der Baumschutzsatzung bei Rückschnitten oder Rodungen. Laut Satzung sind alle Laubbäume einschließlich Obstbäumen und auch Eiben ab einem Stammumfang von 70 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden, geschützt. Für Nadelbäume gilt der Schutz ab einem Meter Stammumfang, ebenfalls gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
Wurde die Rodung eines Baumes oder gar mehrerer Bäume genehmigt, wird in der Regel eine Ersatzpflanzung gefordert: Diese ist nicht nur in der im Bescheid verlangten Größe möglichst zügig zu pflanzen, sondern sie ist dauerhaft zu erhalten und unterliegt ebenso den Ge- und Verboten der Baumschutzsatzung. Auch das sogenannte „künstliche Kleinhalten“, also regelmäßige Rückschnitte, sind verboten – Ausnahmen gibt es jedoch teilweise bei Obsthochstammbäumen.
Was ist noch verboten?
Grundsätzlich ist alles, wofür man keine Ausnahmegenehmigung besitzt, eine illegale Handlung an geschütztem Baumbestand. Dazu gehört nicht nur das klassische Roden des Baumes, sondern auch starke und einseitige Rückschnitte, Kappungen oder Einkürzungen und vor allem das Entfernen von Starkästen, das dem Baum erheblichen Schaden zufügt. Aber auch Aufschüttungen am Stamm, Verletzen der Wurzeln bzw. Arbeiten im Kronentraufbereich, die den Baum schädigen könnten, sind untersagt.
Erlaubt laut Baumschutzsatzung sind lediglich leichte Pflegeschnitte, das Entfernen von Totholz und bereits abgestorbenen Ästen.
„Ziel einer guten Baumpflege ist es, vitale und gesunde Bäume zu erhalten, die sich artgerecht entwickeln können und somit die besten Voraussetzungen für ein langes Leben haben“, weist Karl-Heinz Pütz, städtischer und zertifizierter Gartenmeister und Baumkontrolleur der Stadt Würselen, auf das zentrale Anliegen der Baumschutzsatzung hin. „Dies wäre zu erreichen, wenn man bei Baumpflegemaßnahmen die so genannte ZTV Baumpflege, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, als anerkanntes Regelwerk für eine fachgerechte und nachhaltige Baumpflege anwenden würde“, erklärt der städtische Gartenmeister weiter. „Der, der die Säge ansetzt, ist Schuld.“ Dies gilt übrigens auch im Zweifelsfall. Alle mit Baumrückschnitten oder -rodungen beauftragten Unternehmen oder Personen sollten sich immer vom Eigentümer die Ausnahmegenehmigung zeigen lassen oder direkt mit der Stadt Würselen Kontakt aufnehmen. Nicht genehmigte Maßnahmen sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Unabhängig von der Schuldfrage wird übrigens eine Ersatzpflanzung für jeden zerstörten oder entfernten Baum dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Baum befindet, angeordnet.
„Aber der Baum wirft Schatten und Laub auf mein Grundstück…“
Alle natürlichen Vorgänge, die ein Baum mit sich bringt, sind zu dulden, sowohl vom Eigentümer als auch von Nachbarn. Dazu gehören auch Schatten-, Ast- und Laub-/Nadelwurf, aber auch Fruchtfall, einschließlich Eicheln, Bucheckern, Nüssen der Baumhasel etc. Auch das Absägen oder Verletzen von herüberhängenden Ästen oder Wurzeln ist strengstens verboten und wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Ausnahmeantrag bei beschädigten Bäumen
Aber keine Angst vor Formalitäten. Aufgrund der vergangenen sehr trockenen Jahren sind zahlreiche Fichten und Lärchen abgängig oder bereits abgestorben, teilweise verbunden mit einer Folgeschädigung durch den Borkenkäfer. In diesen Fällen werden die Anträge auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung zügig und ohne Ersatzforderungen genehmigt.
Die Stadtverwaltung bittet um Mithilfe
„Wir sind dankbar für jeden Hinweis auf illegale Handlungen an geschütztem Baumbestand“, so Marko Gasparovic. „Wir werden jeden Hinweis ernst nehmen und ihm angemessen und intensiv nachgehen.“ Jede illegale Handlung an geschütztem Baumbestand wird sowohl für den Verursacher, als auch für den Eigentümer Konsequenzen haben und ggf. auch sehr teuer sein.
Kontakt
Mit allen Fragen können sich Interessierte und Betroffene an den Fachdienst 4.3 Stadtplanung, Wohnen und Umwelt wenden: Marko Gasparovic, Tel. 02405 67-445, E-Mail marko.gasparovic@wuerselen.de. Weitere Infos sind auch im Serviceportal zu finden unter serviceportal.wuerselen.de, Stichwort Baumschutz.