Alles rund um Aachen

StädteRegion Aachen. Für die Stadt Alsdorf gelten ab dem 03. Oktober erweiterte Maßnahmen zum Infektionsschutz. Das ist das Ergebnis der Beratungen der Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen. Eine Grundlage für das gemeinsame Handeln in den Krisenstäben von Stadt und StädteRegion ist die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage in einer Kommune.

Für die StädteRegion Aachen insgesamt liegt die sogenannte „Sieben-Tage-Inzidenz" heute (02.10.2020) bei 30,4. Betrachtet man die Stadt Alsdorf separat, liegt sie bei 50,5. „Insgesamt gilt für die StädteRegion Aachen derzeit besondere Wachsamkeit", so Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier. „Zwingend müssen Schutzmaßnahmen dann angeordnet werden, wenn der Schwellenwert von 50 für die gesamte StädteRegion Aachen überschritten ist. In dieser sensiblen Situation werden wir natürlich nicht warten, bis der Schwellenwert für die ganze StädteRegion überschritten ist, sondern auch auf einzelne Kommunen bezogen proaktiv handeln!" Alle Menschen in der StädteRegion Aachen werden gebeten, die Situation ernst zu nehmen und sich umsichtig zu verhalten. In der Stadt Alsdorf gelten folgende Auflagen:

Öffentliche Veranstaltungen:

  • Abstände sind auf 2,00 m zu erhöhen.
  • Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordner) ist sicherzustellen, dass das Hygienekonzept sehr genau beachtet wird.
  • Die Abstände (auch vor Sanitäranlagen, Einlass etc.) sind zu kontrollieren.
  • Sitzplandokumentationen mit Namen sind zu erstellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten korrekt sind (und niemand offensichtlich falsche, persönliche Daten angibt oder unleserlich unterschreibt).
  • Eine Maskenpflicht ist auch am Platz vorzusehen.
  • Es muss sichergestellt werden, dass die Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
  • Es sollen nur Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen die Abstände eingehalten werden.
  • Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken

Private Feste aus herausragendem Anlass in öffentlichen Räumen:

  • Genehmigungspflicht ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen
  • Hygienekonzept erforderlich

Auflagen für Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich:

  • Beschränkung der Zuschauerzahl auf eine Einhaltung der Abstände von 2 m zwischen Haushaltsgemeinschaften
  • Es herrscht eine dauerhafte Maskenpflicht
  • Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
  • Es ist eine Dokumentation mit Daten der anwesenden Personen zur besonderen Rückverfolgbarkeit zu erstellen
  • Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken

Auflagen für weiterführende Schulen (Sek. I und II, Berufskollegs):

  • Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler auch am Sitzplatz, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.

Außerdem gelten seit dem 30. September in Alten-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen Einschränkungen für Besuchskontakte, um diese sensibile Personengruppe zu schützen. Gemeint sind hier Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Hier gilt:

  • Die Besuche dürfen nur in abgetrennten Arealen oder im Außenbereich stattfinden; in jedem Fall ist sicherzustellen, dass Besucher nicht mit anderen Bewohnern oder Mitarbeitern in Kontakt kommen.
  • Bei den Besuchen sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, wie Abstände, Plexiglasscheiben etc., so dass ein physischer Kontakt zu Bewohnern ausgeschlossen werden kann.
  • Bei den Besuchen herrscht eine Maskenpflicht für Besucher und Bewohner, sofern sie im abgetrennten Innenbereich einer Einrichtung stattfinden.
  • Die Besuche sind auf 1 Stunde pro besuchter Person und maximal 2 Besucher pro Tag zu begrenzen, sofern diese im Innenbereich stattfinden.
  • Ausnahmen aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen sind zulässig.
  • Sofern Bewohner die Einrichtung verlassen, um Personen zu treffen, ohne dass dabei Schutzmaßnahmen wie vorstehend beschrieben eingehalten werden, ist eine anschließende Quarantäne auf dem Bewohnerzimmer von 14 Tagen erforderlich.

Insgesamt werden die üblichen Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Coronaschutzverordnung intensiviert, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen.