Alles rund um Aachen

... zu den Verhaltensregeln auf den städtischen Friedhöfen. Notwendige Maßnahmen zur Begrenzung der Ausweitung des Corona-Virus. Die sich ausbreitende Corona-Pandemie und die in Reaktion darauf zum Zwecke ihrer Eindämmung auf allen staatlichen Ebenen veranlassten Gegenmaßnahmen bleiben auch weiterhin nicht ohne Auswirkungen auf das Friedhofswesen. Die Friedhofsverwaltung bittet deshalb unbedingt die folgenden gelockerten Verhaltensregeln auf den städtischen Friedhöfen zu beachten:

Für Beerdigungen gilt gemäß der Corona-Schutz-Verordnung NRW (CoronaSchVO NRW) in der aktuell gültigen Fassung weiterhin eine Bereichsausnahme von dem im Übrigen fortbestehenden Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen.

Trauerfeiern unter freiem Himmel sind grundsätzlich zugelassen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Meter zwischen den Personen eingehalten werden.

Die maßgebliche Neuerung liegt in dem Umstand, dass sich ab dem 30.05.2020 nunmehr auch Gruppen von bis zu 10 Personen ohne Mindestabstand bilden dürfen, unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben (siehe § 1 Abs. 2 CoronaSchVO NRW).

Ausgenommen vom Abstandsgebot von 1,5 m sind ab dem 30.05.2020, unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben, somit (§ 1 Abs. 2 CoronaSchVO NRW):

- Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner*innen,

- die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

- eine Gruppe von höchstens 10 Personen.

Weiter vom Abstandsgebot ausgenommen sind: Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften.

Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Regelungen mit hohem Bußgeld und/oder sogar als Straftat geahndet werden können.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung jederzeit gerne für Auskünfte zur Verfügung, Tel.: 02406 / 83-0.